Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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welche über der Linie der höchsten zulässigen Einsenkung über oder 
neben jeder Eichskale anzubringen sind. 
(3.) Tiefgangsanzeiger und Eichskalen müssen stets deutlich er- 
kennbar und ablesbar sein. 
(4.) Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, deren Schraubenunter- 
kante mehr als 1 m unter Wasser liegt, müssen beiderseits am 
Hinterschiff mit Marken nach vorgeschriebenem Muster versehen sein, 
aus denen der Tiefgang der Schraube zu ersehen ist. 
5. 
Bezeichnung der Fahrzeuge. 
An allen Schiffen mit eigener Triebkraft sowie an sonstigen 
Fahrzeugen von mehr als 15 t Tragfähigkeit muß Name und Hei- 
matsort, bei mehreren Fahrzeugen gleichen Namens desselben Be- 
sitzers außerdem eine Nummer an geeigneter Stelle der beiden 
Längsseiten und am Heck mit Buchstaben von mindestens 10 cm 
Höhe deutlich erkennbar angebracht sein. Am Heck sind außerdem 
die vorgeschriebenen Eichbezeichnungen anzubringen und dauernd 
kenntlich zu erhalten. Bei nicht geeichten. sondern nur vermessenen 
Fahrzeugen beschränken sich diese Angaben auf die nach dem Meß- 
brief ermittelte größte Tragfähigkeit. 
86. 
Bemannung. 
(1.) Jedes Schiff in Fahrt muß mindestens einen schisfahrte- 
kundigen als Führer geeigneten Mann ständig an Deck haben. 
(2 ) Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von 100 bis 250 t 
einschließlich müssen auf der Fahrt, gleichviel ob sie leer oder be- 
laden sind, wenigstens 2 erwachsene schiffahrtskundige Männer an 
Bord haben. Bei Fahrzeugen über 250 t bis 1000 t Tragfähig- 
keit müssen mindestens noch ein dritter Mann, bei einer Tragfähig- 
keit über 1000 t ein vierter Mann oder 3 schiffahrtskundige Männer 
und ein Schiffsjunge an Bord sein. In geeigneten Fällen kann 
die Kanalverwaltung Ausnahmen gestatten.
	        
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