Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 145 — 
(3.) Auf jedem stilliegenden Fahrzeug (8 27) von mehr als 
15 t Tragfähigkeit muß eine Person zur Bewachung anwesend sein. 
(4.) Jedes Fahrzeug mit eigener Triebkraft und einer Trag- 
fähigkeit von mehr als 25 t muß in Fahrt mindestens einen Schiffs- 
führer, einen Maschinisten und einen Bootsmann an Bord haben. 
Auf Dampfschiffen mit mehr als 100 angezeigten Pferdekräften 
muß sich außerdem noch ein Heizer befinden. Frachtschiffe mit 
eigener Triebkraft von mehr als 150 t Tragfähigkeit müssen minde- 
stens noch einen weiteren Bootsmann an Bord haben. 
(5.) Dampfer und Motorboote bis zu je 25 t Tragfähigkeit 
müssen in Fahrt mindestens einen Führer und einen Mann zur 
Bedienung der Maschine an Bord haben. 
(6.) Für kleinere Motorlastboote bis zu 10 t und Motorper- 
sonenboote bis zu 5 t genügt ein Mann zur Bedienung. 
(7.) Jeder Führer eines Fahrzeugs muß ein fortlaufendes 
Verzeichnis nach vorgeschriebenem Muster führen, das neben dem 
Namen und Wohnort des Führers die Namen, den Wohnort und 
die Dienststellung jeder auf dem Fahrzeug dienenden Person, sowie 
den Anfang und das Ende des täglichen Dienstes jederzeit aus- 
weist. Außerdem muß jede auf dem Fahrzeng dienende Person 
mit einem nach vorgeschriebenem Muster von der zuständigen Be- 
hörde ausgefertigten Dienstbuch versehen sein. Der Führer des 
Fahrzeugs darf für sein Fahrzeug niemand ohne Dienstbuch in 
Dienst nehmen und hat das Dienstbuch sofort ordnungsmäßig 
auszufüllen; nur in Notfällen darf eine mit Dienstbuch nicht ver- 
sehene Person längstens für die Dauer einer Reise angenommen 
werden, sie muß jedoch alsbald in das Schiffsverzeichnis aufge- 
nommen werden. 
87. 
Ausrüstung. 
Die auf der Wasserstraße fahrenden Schiffe und ihre Anhänge 
müssen im betriebsfähigen Zustand und den jeweiligen Unfallver- 
hütungsvorschriften der Westdeutschen Binnenschiffahrts-Berufs- 
genossenschaft entsprechend ausgerüstet sein. 
Land.-Verord. Band XXIV. 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.