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(3.) Auf jedem stilliegenden Fahrzeug (8 27) von mehr als
15 t Tragfähigkeit muß eine Person zur Bewachung anwesend sein.
(4.) Jedes Fahrzeug mit eigener Triebkraft und einer Trag-
fähigkeit von mehr als 25 t muß in Fahrt mindestens einen Schiffs-
führer, einen Maschinisten und einen Bootsmann an Bord haben.
Auf Dampfschiffen mit mehr als 100 angezeigten Pferdekräften
muß sich außerdem noch ein Heizer befinden. Frachtschiffe mit
eigener Triebkraft von mehr als 150 t Tragfähigkeit müssen minde-
stens noch einen weiteren Bootsmann an Bord haben.
(5.) Dampfer und Motorboote bis zu je 25 t Tragfähigkeit
müssen in Fahrt mindestens einen Führer und einen Mann zur
Bedienung der Maschine an Bord haben.
(6.) Für kleinere Motorlastboote bis zu 10 t und Motorper-
sonenboote bis zu 5 t genügt ein Mann zur Bedienung.
(7.) Jeder Führer eines Fahrzeugs muß ein fortlaufendes
Verzeichnis nach vorgeschriebenem Muster führen, das neben dem
Namen und Wohnort des Führers die Namen, den Wohnort und
die Dienststellung jeder auf dem Fahrzeug dienenden Person, sowie
den Anfang und das Ende des täglichen Dienstes jederzeit aus-
weist. Außerdem muß jede auf dem Fahrzeng dienende Person
mit einem nach vorgeschriebenem Muster von der zuständigen Be-
hörde ausgefertigten Dienstbuch versehen sein. Der Führer des
Fahrzeugs darf für sein Fahrzeug niemand ohne Dienstbuch in
Dienst nehmen und hat das Dienstbuch sofort ordnungsmäßig
auszufüllen; nur in Notfällen darf eine mit Dienstbuch nicht ver-
sehene Person längstens für die Dauer einer Reise angenommen
werden, sie muß jedoch alsbald in das Schiffsverzeichnis aufge-
nommen werden.
87.
Ausrüstung.
Die auf der Wasserstraße fahrenden Schiffe und ihre Anhänge
müssen im betriebsfähigen Zustand und den jeweiligen Unfallver-
hütungsvorschriften der Westdeutschen Binnenschiffahrts-Berufs-
genossenschaft entsprechend ausgerüstet sein.
Land.-Verord. Band XXIV. 19