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89.
Petroleumkastenschiffe.
(1.) Petroleumkastenschiffe müssen in den Wandungen durch—
gängig aus Eisen oder Stahl hergestellt sein. Ein Petroleumkasten
(Laderaum für offenes Petroleum) darf nicht mehr als 150 chm
halten. Er muß so dicht gebaut sein, daß ein Ausrinnen von
Petroleum verhindert wird. Die Decke jedes Petroleumkastens oder
jeder Abteilung eines solchen muß ein fest und dicht verschließbares
Mannloch haben. Die Petroleumkasten dürfen unter sich durch je
eine von Deck aus verschließbare Offnung oder durch Rohre von
höchstens 320 qem Querschnitt verbunden sein. Besonders ange-
brachte Abzugsrohre sowie als solche dienende Einlaßrohre müssen
mit dichtem Drahtnetz (Davysche Sicherung) überdeckt sein.
(2.) Gajüt= und Schlafräume und der vom Oberdeck zu ihnen
führende Zugangsraum dürfen nicht unmittelbar an einen Petro-
leumkasten stoßen. Solche Räume müssen von dem Petroleum-
kasten durch einen Zwischenraum von mindestens 0,5 m und durch
eine dicht schließende Eisen= oder Stahlwand getrennt sein. Die
Fußböden der Kajüt= und Schlafräume müssen zementiert oder in
der Umgebung der Feuerungsanlagen bis auf mindestens 1 m
Entfernung mit wenigstens 1 mm starken Eisenblech bekleidet sein.
Auch sind Holzverschalungen neben den Feuerungsanlagen und
Rauchrohren in einer Ausdehnung bis auf 0,5 m Abstand von
diesen mit Eisenblech von gleicher Stärke zu bekleiden, sowie die
Durchlässe der Rauchrohre in der Decke durch Eisenhülsen gegen
Feuersgefahr zu sichern.
(3.) Petroleumkastenschiffe müssen außer den im § 25 Ziffer 2
vorgeschriebenen Tauen oder Stahltrossen mit Ketten oder Draht-
seilen ausgerüstet sein, welche an dem zur Befestigung am Lande
dienenden Ende ein auslösbares Glied haben.
Jedes Petroleumkastenschiff muß mit einem oberhalb der
Wasserlinie um das ganze Fahrzeng laufenden hellblauen Anstrich
von mindestens 30 cm Breite versehen sein.
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