Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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(4.) Petroleum von weniger als 0,7 spezifischem Gewicht darf 
in Kastenschiffen nicht befördert werden. Kein Petroleumkasten 
darf auf mehr als 98% des Raumes, welchen er einschließlich seines 
etwaigen Doms oder sonstigen Ausdehnungsraums enthält, mit 
Petroleum gefüllt werden. Die Verwendung von Kraftmaschinen, 
welche durch Feuerwirkung in Tätigkeit gesetzt werden, ist auf 
Petroleumkastenschiffen nur mit besonderer Genehmigung der Kanal- 
verwaltung gestattet. 
8 10. 
Flöße. 
Flöße dürfen nicht breiter als 8 m, nicht länger als 60 m 
sein und nicht tiefer als 1,25 m eintauchen. Im übrigen sind sie 
den Anordnungen unterworfen, die im Einzelfall in bezug auf 
Ausrüstung, Bemannung und Verkehr auf der Wasserstraße für sie 
von der Kanalverwaltung erlassen werden. 
8 11. 
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft. 
Für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft ist die Genehmigung 
zur Befahrung der im § 1 bezeichneten Wasserstraßen nach Maß- 
gabe des § 2 des Gesetzes vom 30. April 1913, betreffend das 
Schleppmonopol auf dem Rhein—Weser-Kanal und dem Lippe- 
Kanal, erforderlich. çl 
Abschnitt ll. 
Die Fahrt. 
§ 12. 
Allgemeines. 
Betriebszeit. 
(I.) Als Betriebsstunden werden bis auf weiteres die nach- 
stehenden Tageszeiten festgesetzt: 
im Monat Jannar von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr, 
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