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im Monat März von morgens 6 Uhr bis abends 7 Uhr,
8
77 7 April 14 11 5 17 7 7 77.
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(2.) Die Wasserbauämter lönnen im Bedarfsfalle die vorstehend
bestimmten Betriebsstunden vorübergehend erweitern.
(Z.) Außerhalb der festgesetzten Betriebsstunden werden die
Schleusen sowie die beiden Drehbrücken bei Lingen und Meppen
nur gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr geöffnet.
(4.) Der Schleusenverkehr ruht an den ersten Feiertagen der
drei großen christlichen Feste, sowie am Neujahrs= und Karfreitage
gänzlich, an den übrigen Sonn= und Feiertagen in der Zeit von
9 bis 12 Uhr vormittags; jedoch sind die Wasserbauämter ermäch-
tigt, die Schleusen auch in den genannten Sperrzeiten insoweit
freizugeben, als Witterungs-, Wasserstands= oder andere außer-
ordentliche Verhältnisse dies notwendig machen sollten. Regelmäßig
fahrende oder rechtzeitig vorher angemeldete Personendampfer können
auch innerhalb der Sperrzeiten die Schleusen durchfahren.
§ 12.
Treideln.
(1I.) Auf dem Rhein—Herne-Kanal und auf Strecken, die durch
Anschlag bezeichnet sind, ist das Treideln jeder Art verboten. Auf
den übrigen Strecken darf nur vom Leinpfad aus getreidelt werden.
(2.) Ist auf beiden Ufern ein Leinpfad vorhanden, so muß der
Schiffer zum Treideln stets den in der Fahrrichtung rechtsliegenden
Leinpfad benutzen. Alle Strecken, auf denen abweichend hiervon
auf der entgegengesetzten Seite getreidelt werden darf, sind am An-
fang und Ende durch Tafeln bezeichnet mit der Aufschrift „Treidel-