Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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im Monat März von morgens 6 Uhr bis abends 7 Uhr, 
8 
77 7 April 14 11 5 17 7 7 77. 
„ „ Mai 
„ „ Juni „ „ „ „ „ 9 „ 
„ „ZJuli 
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77 7 September 7“ 7, 51n 5 77 77 77 1% 7“ 
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v „ November „ „ 7 
„ Dezember „ 7 „ V7 
(2.) Die Wasserbauämter lönnen im Bedarfsfalle die vorstehend 
bestimmten Betriebsstunden vorübergehend erweitern. 
(Z.) Außerhalb der festgesetzten Betriebsstunden werden die 
Schleusen sowie die beiden Drehbrücken bei Lingen und Meppen 
nur gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr geöffnet. 
(4.) Der Schleusenverkehr ruht an den ersten Feiertagen der 
drei großen christlichen Feste, sowie am Neujahrs= und Karfreitage 
gänzlich, an den übrigen Sonn= und Feiertagen in der Zeit von 
9 bis 12 Uhr vormittags; jedoch sind die Wasserbauämter ermäch- 
tigt, die Schleusen auch in den genannten Sperrzeiten insoweit 
freizugeben, als Witterungs-, Wasserstands= oder andere außer- 
ordentliche Verhältnisse dies notwendig machen sollten. Regelmäßig 
fahrende oder rechtzeitig vorher angemeldete Personendampfer können 
auch innerhalb der Sperrzeiten die Schleusen durchfahren. 
§ 12. 
Treideln. 
(1I.) Auf dem Rhein—Herne-Kanal und auf Strecken, die durch 
Anschlag bezeichnet sind, ist das Treideln jeder Art verboten. Auf 
den übrigen Strecken darf nur vom Leinpfad aus getreidelt werden. 
(2.) Ist auf beiden Ufern ein Leinpfad vorhanden, so muß der 
Schiffer zum Treideln stets den in der Fahrrichtung rechtsliegenden 
Leinpfad benutzen. Alle Strecken, auf denen abweichend hiervon 
auf der entgegengesetzten Seite getreidelt werden darf, sind am An- 
fang und Ende durch Tafeln bezeichnet mit der Aufschrift „Treidel-
	        
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