Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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weg“ und mit Pfeilen, welche die zugelassene Treidelrichtung an— 
geben. Ist nur auf einem Ufer ein Leinpfad vorhanden und be- 
gegnen sich auf dieser Strecke zwei auf ihr treidelnde Fahrzeuge, 
so muß das kanalabwärts fahrende Fahrzeug die Leine fallen lassen. 
Als kanalabwärts gilt auf dem Ems—Weser-Kanal die Richtung 
von West nach Ost, auf der Haltung Herne—Münster des Dort- 
mund—Ems-Kanals die Richtung von Süden nach Norden. 
(3.) Ein vom Leinpfad aus gezogenes Fahrzeug hat, wenn ihm 
ein anderes Fahrzeug begegnet, an seinem Leinpfadufer zu bleiben, 
sofern nicht besondere Verhältnisse es ausnahmsweise anders 
bedingen. 
8 14. 
Treideln mit Pferden. 
(1) Die zur Treidelei benutzten Pferde müssen für den Dienst 
geeignet und in gutem Futterzustande sein. 
(2.) Während des Treidelns sind sie an Treusen und nicht an 
Stallhalftern zu führen. Sie müssen Sielen= oder Kummetgeschirre 
mit Ortscheiten tragen. Zwei oder mehr Pferde vor einem Schiffs- 
gefäße müssen hintereinander gespannt werden. 
(3.) Die Treidelleine muß dauerhaft und fest, der Treidelbaum 
hinreichend stark und so hoch sein, daß die Leine auf der Ufer- 
böschung nicht schleppt. Uber Leinpfadbrücken dürfen die Pferde 
nur mit loser Leine gehen. Mindestens 120 m vor den Schleusen 
ist die Leine abzuwerfen. 
(4.) Das Nachschleifenlassen der Ortscheite ist verboten. 
(5.) Zum Führen der Treidelpferde dürfen nur männliche 
Personen verwandt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet 
haben. Ausnahmsweise können auch jüngere männliche Personen 
auf Grund eines auf ihren Namen lautenden, vom Wasserbauamt 
auszustellenden Erlaubnisscheins zugelassen werden. 
15. 
Segeln und Treibenlassen. « 
Lastfahrzeugen ist verboten zu segeln und sich vor dem Wind 
oder mit dem Strom treiben zu lassen. Das Beisetzen von Hilfs-
	        
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