Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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anzeigen und den in § 17 vorgeschriebenen Abstand so lange 
halten, bis das Fahrwasser freigegeben ist. Das vorausfahrende 
Fahrzeug mit eigener Triebkraft muß mit der Dampfpfeife oder 
Sirene antworten, und zwar mit einem Pfiffe, wenn es mit dem 
die Regel bildenden Uberholen nach links einverstanden ist; dabei 
hat es sofort scharf nach Steuerbord zu halten. Das voraus- 
fahrende Fahrzeug hat mit zwei Pfiffen zu antworten, falls die 
Umstände ein Uberholen nach rechts erforderlich machen. In diesem 
Falle hat es sofort scharf nach Backbord zu halten. 
(2.) Ist das vorausfahrende Fahrzeug überhaupt außer stande, 
das Fahrwasser freizugeben, so hat es das nachfolgende davon 
durch Zuruf oder sonstige geeignete Zeichen zu verständigen, im 
übrigen aber die nächste sich bietende Gelegenheit zum Ausweichen 
zu benutzen und alsdann die oben unter Ziffer 1 vorgeschriebenen 
Signale zu geben, die vor der Vorbeifahrt von dem folgenden 
Fahrzeug zu wiederholen sind. Kein Fahrzeug darf ohne Not ein 
anderes am Vorbeifahren hindern. 
§ 20. 
Begegnen und Uberholen bei anderen Fahrzeungen. 
Die in den §§ 18 und 19 für Fahrzeuge mit eigener Trieb- 
kraft enthaltenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise für kleinere 
Motorbvote und andere Fahrzeuge. An Stelle der vorgeschriebenen 
Zeichen mit der Dampfpfeife oder Sirene haben sie entsprechende 
Zeichen mit dem von ihnen an Bord zu führenden Signalhorn 
zu geben. 
8 21. 
Mäßigung der Fahrgeschwindigkeit. 
(1.) In der erforderlichen Entfernung vor und hinter 
a) den zur Räumung des Fahrwassers, zu Strom= und Ufer- 
bauten oder zu Messungsarbeiten im Fahrwasser liegenden 
oder sich bewegenden Baggermaschinen und Fahrzeugen 
jeder Art 
b) Banstellen für Uferanlagen und Wasserbauten,
	        
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