Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

§ 28. 
Befestigung der Fahrzeuge. 
(1.) Wenn Schiffsgefäße anhalten oder vor Anker gehen, so 
müssen sie gehörig befestigt und so angelegt werden, daß sie nicht 
durch Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen werden und daß der 
Fahrweg für die Schiffahrt offen bleibt. Die Befestigung an 
Bäumen, Brücken, Geländern, Telegraphenstangen, Marksteinen 
oder sonstigen, zum Befestigen nicht bestimmten Gegenständen ist 
untersagt. Zum Festlegen sind in erster Linie die am Ufer vor- 
handenen Befestigungspfähle, Dalben, Ringe, Steine zu benntzen. 
(2.) Befestigungspfähle und Schricken in die Uferböschungen, 
Buhnen oder sonstigen Strombauwerke einzusetzen oder einzuschlagen 
ist verboten. 
§ 29. 
Wenden. 
Auf den Kanalstrecken einschließlich der Schleusenkanäle in der 
Ems dürfen außerhalb der hierfür bestimmten Stellen (Wendeplätze) 
Fahrzeuge von mehr als 20 m Länge nicht wenden. 
8 30. 
Stilliegen im Fahrwasser. 
(1.) Zur Räumung der Wasserstraße, zu Strom= und Ufer- 
bauten oder zu Messungsarbeiten im Kanal oder auf dem Strome 
liegende Bagger und Fahrzeuge jeder Art sowie dort liegende be- 
schädigte oder festgekommene Schiffsgefäße haben bei Tage durch 
Ausstecken einer roten Flagge oder eines roten Korbes die Seite 
anzugeben, an welcher vorbeizufahren ist. 
(2.) Bei Nacht haben sie ein rotes und ein helles weißes Licht 
zu führen, von denen das rote Licht die Seite angibt, an welcher 
vorbeizufahren ist. 
(3.) Gesunkene Fahrzeuge, denen die genannten Warnungs- 
zeichen nicht sofort zur Verfügung stehen sind zunächst derartig zu 
bezeichnen, daß die Lage des Fahrzeugs bei Tag und Nacht deut- 
lich zu ersehen ist.
	        
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