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(2.) Die zur Ausstellung der unter Ziffer 1 geforderten Be-
scheinigung nötige Untersuchung hat vor Beginn der Fahrten auf
dem Kanal zu geschehen und ist alljährlich vor Wiederbeginn der
Fahrten nach der Ueberwinterung zu wiederholen. Die betreffende
Bescheinigung ist auf Erfordern jederzeit vorzuzeigen.
8 34.
Reihenfahrten.
(1.) Unternehmer welche in regelmäßiger Fahrt mit Per-
sonenschiffen an bestimmten Punkten anlegen wollen, haben zuvor
den Wasserbauämtern, auf deren Bezirk sich die Fahrt erstrecken
soll, einen Fahrplan vorzulegen, aus welchem die Abfahrtszeiten
und Alunstzeiten die Anlegestellen und die Fahrpreise ersichtlich sind.
(2.) Der Fahrplan ist an den auf der Fahrt berührten An-
legestellen auszuhängen.
(Z.) Der Tarif der Fahrpreise ist auf Deck und in den Ka-
jüten sichtbar aufzuhängen.
" 35.
Anlegestellen.
(1.) An jeder Anlegestelle sind nach besonderer Anweisung
des Wasserbauamts die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
das Aus= und Einsteigen der Fahrgäste gefahrlos und bequem zu
machen.
(2.) Nach Sonnenuntergang sind die Landungsstellen für die
Dauer des fahrplanmäßigen Verkehrs zu beleuchten.
Abschnitt ll.
Besondere Bestimmungen für Schleppschiffe auf dem
Dortmund —Ems-Kanal.
§ 36.
Schleppzugsordnung.
Auf dem Dortmund —-Ems-Kanal dürfen in einem Schleppzuge
sich nur soviel Anhangschiffe befinden, wie zusammen mit dem