Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 160 — 
(2.) Die zur Ausstellung der unter Ziffer 1 geforderten Be- 
scheinigung nötige Untersuchung hat vor Beginn der Fahrten auf 
dem Kanal zu geschehen und ist alljährlich vor Wiederbeginn der 
Fahrten nach der Ueberwinterung zu wiederholen. Die betreffende 
Bescheinigung ist auf Erfordern jederzeit vorzuzeigen. 
8 34. 
Reihenfahrten. 
(1.) Unternehmer welche in regelmäßiger Fahrt mit Per- 
sonenschiffen an bestimmten Punkten anlegen wollen, haben zuvor 
den Wasserbauämtern, auf deren Bezirk sich die Fahrt erstrecken 
soll, einen Fahrplan vorzulegen, aus welchem die Abfahrtszeiten 
und Alunstzeiten die Anlegestellen und die Fahrpreise ersichtlich sind. 
(2.) Der Fahrplan ist an den auf der Fahrt berührten An- 
legestellen auszuhängen. 
(Z.) Der Tarif der Fahrpreise ist auf Deck und in den Ka- 
jüten sichtbar aufzuhängen. 
" 35. 
Anlegestellen. 
(1.) An jeder Anlegestelle sind nach besonderer Anweisung 
des Wasserbauamts die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um 
das Aus= und Einsteigen der Fahrgäste gefahrlos und bequem zu 
machen. 
(2.) Nach Sonnenuntergang sind die Landungsstellen für die 
Dauer des fahrplanmäßigen Verkehrs zu beleuchten. 
Abschnitt ll. 
Besondere Bestimmungen für Schleppschiffe auf dem 
Dortmund —Ems-Kanal. 
§ 36. 
Schleppzugsordnung. 
Auf dem Dortmund —-Ems-Kanal dürfen in einem Schleppzuge 
sich nur soviel Anhangschiffe befinden, wie zusammen mit dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.