— 161 —
Schlepper in einer Schleppzugsschleuse von 165 m nutzbarer Länge
und 10 m Lichtweite Platz finden, mit der Maßgabe, daß höchstens
8 — mit dem Schlepper also bis zu 9 Schiffen — in einem Zuge
vereinigt werden dürfen.
Das Wasserbauamt ist berechtigt, vorübergehend für den Umfang
seines Bezirkes oder für einzelne Strecken Ausnahmen von dieser
Bestimmung anzuordnen oder zuzulassen, sofern es mit Rücksicht
auf die Sicherheit des Schiffahrtsbetriebs vder auf die Instand-
haltung des Kanals geboten oder angängig ist.
837.
Verhalten bei starken Krümmungen.
(I.) Alle Krümmungen, in welchen die Begegnung mit anderen
Fahrzeugen Schwierigkeiten bietet, sind bei Beginn an der in der
Fahrrichtung rechts liegenden Seite durch rote Tafeln mit der
weißen Aufschrist „Signal!“ bezeichnet. Bei dieser Tafel hat der
Schlepper einen langen Pfiff mit der Dampfpfeife oder Sirene zu
geben und gleichzeitig seine Geschwindigkeit zu mäßigen. Ein ent-
gegenkommender Schleppzug darf auf dies Signal hin nur bis an
die an seiner rechten Seite befindliche rote Tafel heranfahren, hat
dort beizulegen und solange zu warten, bis der andere Schleppzug
vorbei gefahren ist.
(2.) Geben die sich begegnenden Schleppzüge zu gleicher Zeit
das Signal, so muß der kanalaufwärts fahrende Schleppzug bei-
legen.
(3.) Ein Uberholen von Schleppzügen auf den so bezeich-
Strecken ist verboten.
Abschnitt Ill.
Boote, Sport= und Vergnügungs-Fahrzeuge.
8 38.
Zulassung.
Ruderboote für gewerblichen Verkehr, Fahrzeuge allert Art für
Sport und Vergnügungszwecke dürfen auf den Kanalstrecken nur
mit schriftlicher Genehmigung der Kanalverwaltung verkehren.
21