Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schlepper in einer Schleppzugsschleuse von 165 m nutzbarer Länge 
und 10 m Lichtweite Platz finden, mit der Maßgabe, daß höchstens 
8 — mit dem Schlepper also bis zu 9 Schiffen — in einem Zuge 
vereinigt werden dürfen. 
Das Wasserbauamt ist berechtigt, vorübergehend für den Umfang 
seines Bezirkes oder für einzelne Strecken Ausnahmen von dieser 
Bestimmung anzuordnen oder zuzulassen, sofern es mit Rücksicht 
auf die Sicherheit des Schiffahrtsbetriebs vder auf die Instand- 
haltung des Kanals geboten oder angängig ist. 
837. 
Verhalten bei starken Krümmungen. 
(I.) Alle Krümmungen, in welchen die Begegnung mit anderen 
Fahrzeugen Schwierigkeiten bietet, sind bei Beginn an der in der 
Fahrrichtung rechts liegenden Seite durch rote Tafeln mit der 
weißen Aufschrist „Signal!“ bezeichnet. Bei dieser Tafel hat der 
Schlepper einen langen Pfiff mit der Dampfpfeife oder Sirene zu 
geben und gleichzeitig seine Geschwindigkeit zu mäßigen. Ein ent- 
gegenkommender Schleppzug darf auf dies Signal hin nur bis an 
die an seiner rechten Seite befindliche rote Tafel heranfahren, hat 
dort beizulegen und solange zu warten, bis der andere Schleppzug 
vorbei gefahren ist. 
(2.) Geben die sich begegnenden Schleppzüge zu gleicher Zeit 
das Signal, so muß der kanalaufwärts fahrende Schleppzug bei- 
legen. 
(3.) Ein Uberholen von Schleppzügen auf den so bezeich- 
Strecken ist verboten. 
Abschnitt Ill. 
Boote, Sport= und Vergnügungs-Fahrzeuge. 
8 38. 
Zulassung. 
Ruderboote für gewerblichen Verkehr, Fahrzeuge allert Art für 
Sport und Vergnügungszwecke dürfen auf den Kanalstrecken nur 
mit schriftlicher Genehmigung der Kanalverwaltung verkehren. 
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