Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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g 309. 
Führung. 
Handkähne und Boote dürfen nur unter sachkundiger Führung 
verkehren; größeren Fahrzeugen müssen sie auf ein gegebenes 
Zeichen Platz zum Vorbeifahren lassen. 
C. 
Von der Erhaltung der Wasserstraße. 
8 40. 
Schutz der Ufer und Kanalanlagen. 
1.) Das Betreten der Kanalanlagen insbesondere der Böschun— 
gen und Bermen außerhalb des Bereichs der Häfen und Lade— 
stellen, das Gehen, Reiten, Fahren auf den Kanalschutzstreifen, das 
Betreten und Beweiden sowie Beschädigen der Buhnen, Ver- 
wallungen, sonstigen Strombauwerke und Anpflanzungen an der 
Wasserstraße sowie aller zur Wasserstraße gehörigen Bauwerke; das 
Einsetzen von Rudern, Haken, Schiebestangen und dergleichen in 
die Kanalsohle ist verboten. Bei befestigten Kanalböschungen darf 
das Einsetzen von Rudern und dergleichen nur gegen die befestigten 
Teile erfolgen. 
(2.) Beim Durchfahren der Brückenkanäle, Sicherheitstore und 
Drehbrücken ist das Einsetzen von Rudern, Haken, Schiebestangen 
und dergleichen verboten. Das Berühren zwischen Schiffswand 
und Mauerwerk muß nach Möglichkeit vermieden, jedenfalls aber 
durch Zwchenhalten von Fendern gemildert werden. 
Z3) Holz, Steine und sonstige schwere Güter dürfen nur mit 
Genehmignng des Wasserpolizeibeamten näher als 5 m vom Ulfer 
der Wasserstraße gelagert werden. 
4.) Beim Probeschlagen der Schiffsschrauben ist das Hinter- 
schiff so weit ab zu legen, daß das Ufer nicht beschädigt werden kann. 
(5.) Das Viehtränken, Pferdeschwemmen und Baden im Kanal, 
das Beschmutzen der Kanalaulagen, sowie das Waschen und Spülen 
im Kanal ist verboten.
	        
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