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g 309.
Führung.
Handkähne und Boote dürfen nur unter sachkundiger Führung
verkehren; größeren Fahrzeugen müssen sie auf ein gegebenes
Zeichen Platz zum Vorbeifahren lassen.
C.
Von der Erhaltung der Wasserstraße.
8 40.
Schutz der Ufer und Kanalanlagen.
1.) Das Betreten der Kanalanlagen insbesondere der Böschun—
gen und Bermen außerhalb des Bereichs der Häfen und Lade—
stellen, das Gehen, Reiten, Fahren auf den Kanalschutzstreifen, das
Betreten und Beweiden sowie Beschädigen der Buhnen, Ver-
wallungen, sonstigen Strombauwerke und Anpflanzungen an der
Wasserstraße sowie aller zur Wasserstraße gehörigen Bauwerke; das
Einsetzen von Rudern, Haken, Schiebestangen und dergleichen in
die Kanalsohle ist verboten. Bei befestigten Kanalböschungen darf
das Einsetzen von Rudern und dergleichen nur gegen die befestigten
Teile erfolgen.
(2.) Beim Durchfahren der Brückenkanäle, Sicherheitstore und
Drehbrücken ist das Einsetzen von Rudern, Haken, Schiebestangen
und dergleichen verboten. Das Berühren zwischen Schiffswand
und Mauerwerk muß nach Möglichkeit vermieden, jedenfalls aber
durch Zwchenhalten von Fendern gemildert werden.
Z3) Holz, Steine und sonstige schwere Güter dürfen nur mit
Genehmignng des Wasserpolizeibeamten näher als 5 m vom Ulfer
der Wasserstraße gelagert werden.
4.) Beim Probeschlagen der Schiffsschrauben ist das Hinter-
schiff so weit ab zu legen, daß das Ufer nicht beschädigt werden kann.
(5.) Das Viehtränken, Pferdeschwemmen und Baden im Kanal,
das Beschmutzen der Kanalaulagen, sowie das Waschen und Spülen
im Kanal ist verboten.