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(6.) Die Handhabung von Stauwerken, Ein= und Auslaß=
vorrichtungen ist nur den dazu Berechtigten gestattet.
g 41.
Leinpfad.
(1.) Der Leinpfad dient ausschließlich den Zwecken der Schiff—
fahrt; jede Hinderung oder Erschwerung des Schiffszugs, insbe-
sondere auch beim Verladen der Güter, ist verboten.
(2.) Der auf kanalfiskalischem Gelände liegende Leinpfad und
seine Böschungen dürfen von Unbefugten nicht betreten, befahren
oder beweidet werden. Ihre Beschädigung durch die Treidelleine
ist verboten.
(3.) Den Beamten der Staatsanwaltschaft, den Forstschutz-
und Polizeibeamten, den zur Wahrung des Zoll-, Steuer-, Post-
und Telegraphendienstes innerhalb des Kanalgebiets berufenen Be-
amten ist das Betreten des Leinpfads in Ausübung ihres Dienstes
gestattet.
8 42.
Verunreinigung der Wasserstraße.
Das Einwerfen oder Einlassen von Schutt, Steinen, Ballast,
Sägespänen, Kehricht, Müll, Asche, Trossen, Tierleichen, von
Schlammwasser aus Gräben, von Rückständen aus Fahrzeugen
sowie überhaupt von allen Gegenständen und Flüssigkeiten, welche
die Häfen oder das Fahrwasser zu verunreinigen oder den Schiffs-
verkehr zu behindern geeignet sind, ist verboten.
g 48.
Entnahme von Wasser, Sand und Eis.
Die Entnahme von Wasser und Eis aus dem Kanal, von
Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Ton, Steinen und der-
gleichen aus dem Kanal und den Flußbetten ohne Genehmigung
ist verboten.“ Dau
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