Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 163 — 
(6.) Die Handhabung von Stauwerken, Ein= und Auslaß= 
vorrichtungen ist nur den dazu Berechtigten gestattet. 
g 41. 
Leinpfad. 
(1.) Der Leinpfad dient ausschließlich den Zwecken der Schiff— 
fahrt; jede Hinderung oder Erschwerung des Schiffszugs, insbe- 
sondere auch beim Verladen der Güter, ist verboten. 
(2.) Der auf kanalfiskalischem Gelände liegende Leinpfad und 
seine Böschungen dürfen von Unbefugten nicht betreten, befahren 
oder beweidet werden. Ihre Beschädigung durch die Treidelleine 
ist verboten. 
(3.) Den Beamten der Staatsanwaltschaft, den Forstschutz- 
und Polizeibeamten, den zur Wahrung des Zoll-, Steuer-, Post- 
und Telegraphendienstes innerhalb des Kanalgebiets berufenen Be- 
amten ist das Betreten des Leinpfads in Ausübung ihres Dienstes 
gestattet. 
8 42. 
Verunreinigung der Wasserstraße. 
Das Einwerfen oder Einlassen von Schutt, Steinen, Ballast, 
Sägespänen, Kehricht, Müll, Asche, Trossen, Tierleichen, von 
Schlammwasser aus Gräben, von Rückständen aus Fahrzeugen 
sowie überhaupt von allen Gegenständen und Flüssigkeiten, welche 
die Häfen oder das Fahrwasser zu verunreinigen oder den Schiffs- 
verkehr zu behindern geeignet sind, ist verboten. 
g 48. 
Entnahme von Wasser, Sand und Eis. 
Die Entnahme von Wasser und Eis aus dem Kanal, von 
Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Ton, Steinen und der- 
gleichen aus dem Kanal und den Flußbetten ohne Genehmigung 
ist verboten.“ Dau 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.