Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

8 44. 
Gesunkene Fahrzeuge. 
(I.) Wenn ein Schiff sinkt oder festkommt, so hat der Schiffer 
sofort dem nächsten Wasserpolizeibeamten Anzeige zu erstatten, auch 
die Liegestelle nach Vorschrift des § 30 zu bezeichnen. 
(2.) Zögert der Schiffer mit den erforderlichen Maßnahmen 
zur Wiederflottmachung oder Herausschaffung des Fahrzeugs, so 
werden sie, vorbehaltlich des Anspruchs auf Ersatz von Kosten und 
Schäden, verwaltungsseitig getroffen. 
(Z.) Sind der Schiffer und der Schiffseigentümer nicht be- 
kannt, so werden Schiff und Ladung öffentlich verkauft; der Erlös 
wird nach Abzug der entstandenen Kosten hinterlegt. Auf sonstige 
herrenlose Gegenstände, welche der Schiffahrt Hindernisse bereiten, 
findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. 
8 45. 
Fahrwasserzeichen. 
Es ist verboten, die auf der Wasserstraße oder am Ufer be— 
findlichen Schiffahrtszeichen (Bojen, Schwimmer, Baken usw.) zum 
Anlegen oder Fortbewegen der Fahrzeuge zu benntzen oder sonstwie 
Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, die Schiffahrts- 
zeichen minder tauglich zu machen oder zu beseitigen. 
D. 
Schlußbestimmungen. 
§ 46. 
Ausweispapiere. 
Der Schiffer muß stets nachbenannte Papiere, nämlich 
a) einen Abdruck dieser Wasser-Polizeiverordnung, 
b) den Eichschein oder Meßbrief, 
c) den Fahrschein oder den seine Stelle vertretenden Ausweis,
	        
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