8 44.
Gesunkene Fahrzeuge.
(I.) Wenn ein Schiff sinkt oder festkommt, so hat der Schiffer
sofort dem nächsten Wasserpolizeibeamten Anzeige zu erstatten, auch
die Liegestelle nach Vorschrift des § 30 zu bezeichnen.
(2.) Zögert der Schiffer mit den erforderlichen Maßnahmen
zur Wiederflottmachung oder Herausschaffung des Fahrzeugs, so
werden sie, vorbehaltlich des Anspruchs auf Ersatz von Kosten und
Schäden, verwaltungsseitig getroffen.
(Z.) Sind der Schiffer und der Schiffseigentümer nicht be-
kannt, so werden Schiff und Ladung öffentlich verkauft; der Erlös
wird nach Abzug der entstandenen Kosten hinterlegt. Auf sonstige
herrenlose Gegenstände, welche der Schiffahrt Hindernisse bereiten,
findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung.
8 45.
Fahrwasserzeichen.
Es ist verboten, die auf der Wasserstraße oder am Ufer be—
findlichen Schiffahrtszeichen (Bojen, Schwimmer, Baken usw.) zum
Anlegen oder Fortbewegen der Fahrzeuge zu benntzen oder sonstwie
Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, die Schiffahrts-
zeichen minder tauglich zu machen oder zu beseitigen.
D.
Schlußbestimmungen.
§ 46.
Ausweispapiere.
Der Schiffer muß stets nachbenannte Papiere, nämlich
a) einen Abdruck dieser Wasser-Polizeiverordnung,
b) den Eichschein oder Meßbrief,
c) den Fahrschein oder den seine Stelle vertretenden Ausweis,