Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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ch) eine Ausfertigung des Schiffsbriefs, sofern das Schiff der 
Eintragungspflicht in das Schiffsregister nach dem 9. Ab- 
schnitt des Reichsgesetzes, betreffend die privatrechtlichen 
Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom l= (R.G. Bl. 
S. 868) unterliegt, 
e) das in § 6 Ziffer 7 vorgeschriebene Verzeichnis, 
f) gegebenenfalls die nach § 2 des Gesetzes, betreffend das 
Schleppmonopol auf dem Rhein—Weser-Kanal und dem 
Lippe-Kanal, vom 30. April 1913 erforderliche und nach 
§ 3 Nr. 5 und § 10 dieser Polizeiverordnung erteilte 
Genehmigungsurkunde 
an Bord haben und den Wasserpolizeibeamten auf Anfordern vor- 
zeigen. Er muß sich dieserhalb auf Anfordern auch an Land 
begeben. 
8 47. 
Wasserpolizeibeamte. 
(1.) Die Wasser- (Stroin-, Schiffahrts- und Hafen-) polizei 
wird von den Betriebsbeamten der Kanalverwaltung, insbesondere 
den Vorständen der Wasserbauämter samt ihren Beamten ausgeübt. 
(2.) In den unter städtischer oder sonst kommunaler Verwal- 
tung stehenden Hafenanlagen zu Gelsenkirchen, Wanne, Dortmund, 
Münster, Osnabrück, Minden, Hannover und Linden sowie in et- 
waigen weiteren, von der Kanalverwaltung bestimmten Häfen wird 
die örtliche Wasserpolizei von der zuständigen Polizeibehörde 
ausgeübt. 
(3.) Die sonstigen Polizeibeamten und Gendarmen sind ver- 
pflichtet, die Wasserpolizeibeamten auf ihr Ersuchen in der Hand- 
habung der Wasserpolizei zu unterstützen. Andererseits sind die 
Wasserpolizeibeamten, soweit es die ihnen obliegenden besonderen 
Pflichten zulassen, gehalten, den übrigen Polizeibeamten bei der 
Ausübung ihres Amtes Beistand zu leisten.
	        
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