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Befugnisse der Wasserpolizeibeamten.
(1.) Die in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstab—
zeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft
versehenen Wasserpolizeibeamten sind befugt, im Interesse der Schiff—
fahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Bereich der
Wasserstraße, in besonderen Fällen auch über die vorstehenden Be-
stimmungen hinaus, Anordnungen zu treffen, denen jedermann
Folge zu geben hat.
(2.) Die Wasserpolizeibeamten sind berechtigt, sich jederzeit an
Bord zu begeben, um sich von der Beobachtung der bestehenden
Vorschriften zu überzeugen. Die Beamten können Schiffen, deren
Beschaffenheit (Abmessungen, Tiefgang usw.), Ausrüstung, Ladung
oder Bemannung den Vorschriften dieser Verordnung nicht ent-
sprechen oder deren baulicher Zustand sie nicht als geeignet für
den Verkehr auf der Wasserstraße erscheinen läßt, die Weiterfahrt
untersagen. Sie können die Schiffe an die nächste geeignete Stelle
legen lassen und hier festhalten, bis der behördlichen Auflage
genügt ist.
(3.) Zur endgültigen Ausschließung vom Verkehr auf der
Wasserstraße bedarf es einer Bestätigung der vorläufigen Maß-
nahmen der Wasserpolizeibeamten durch die Kanalverwaltung.
(4.) Die Wasserpolizeibeamten können dem Schiffer, welcher
die Kanalanlagen beschädigt, die Weiterfahrt untersagen, so lange
er nicht in einer ihnen ausreichend erscheinenden Weise die Erstat-
tung des Betrags, welcher zur Beseitigung des Schadens erforderlich
sein wird, durch Pfandgeld oder Bürgschaft sicher gestellt hat.
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Ordnungsvorschriften.
Der Kanalverwaltung und für einzelne Strecken dem Wasser-
bauamt bleibt es vorbehalten, bei gegebenen Anlässen besondere