Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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8 48. 
Befugnisse der Wasserpolizeibeamten. 
(1.) Die in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstab— 
zeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft 
versehenen Wasserpolizeibeamten sind befugt, im Interesse der Schiff— 
fahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Bereich der 
Wasserstraße, in besonderen Fällen auch über die vorstehenden Be- 
stimmungen hinaus, Anordnungen zu treffen, denen jedermann 
Folge zu geben hat. 
(2.) Die Wasserpolizeibeamten sind berechtigt, sich jederzeit an 
Bord zu begeben, um sich von der Beobachtung der bestehenden 
Vorschriften zu überzeugen. Die Beamten können Schiffen, deren 
Beschaffenheit (Abmessungen, Tiefgang usw.), Ausrüstung, Ladung 
oder Bemannung den Vorschriften dieser Verordnung nicht ent- 
sprechen oder deren baulicher Zustand sie nicht als geeignet für 
den Verkehr auf der Wasserstraße erscheinen läßt, die Weiterfahrt 
untersagen. Sie können die Schiffe an die nächste geeignete Stelle 
legen lassen und hier festhalten, bis der behördlichen Auflage 
genügt ist. 
(3.) Zur endgültigen Ausschließung vom Verkehr auf der 
Wasserstraße bedarf es einer Bestätigung der vorläufigen Maß- 
nahmen der Wasserpolizeibeamten durch die Kanalverwaltung. 
(4.) Die Wasserpolizeibeamten können dem Schiffer, welcher 
die Kanalanlagen beschädigt, die Weiterfahrt untersagen, so lange 
er nicht in einer ihnen ausreichend erscheinenden Weise die Erstat- 
tung des Betrags, welcher zur Beseitigung des Schadens erforderlich 
sein wird, durch Pfandgeld oder Bürgschaft sicher gestellt hat. 
g 48. 
Ordnungsvorschriften. 
Der Kanalverwaltung und für einzelne Strecken dem Wasser- 
bauamt bleibt es vorbehalten, bei gegebenen Anlässen besondere 
 
	        
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