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sächlich erfolgt ist, oder an dem die sonstige Beschäftigung, welche
die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer begründet, tatsächlich begonnen hat.
3. Unter den Erlaß fallen auch Privatklagesachen, amtsrichter-
liche Strafbefehle (Forststrafbefehle) und polizeiliche Strafverfügungen,
dagegen nicht Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das
Wandergewerbe.
4. Der Erlaß bezieht sich auf alle bei den Strafverfolgungs-
behörden anhängigen oder anhängig werdenden Untersuchungen
wegen der in den Rahmen des Erlasses fallenden Straftaten ohne
Rücksicht darauf, wann die Tat zur Kenntnis der Behörde gekom-
men ist oder kommen wird.
1. Sobald feststeht, daß der Erlaß Anwendung findet, hat die
Strafverfolgungsbehörde das Verfahren ausdrücklich einzustellen.
Da nach den Bestimmungen des Erlasses Personen, die wegen
Unwürdigkeit aus dem Heere usw. entfernt worden sind, von dem
Gnadenerweise ausgeschlossen bleiben, so kann die Niederschlagung
eines Verfahrens erst daun endgültig festgestellt werden, wenn der
Beschuldigte aufgehört hat, Kriegsteilnehmer zu sein, ohne daß ein
Umstand eingetreten ist, der ihn von der Wohltat des Erlasses aus-
schlösse. Tritt die Verjährung der Strafverfolgung ein, ehe die
Niederschlagung feststeht, so bedarf es einer weiteren Feststellung
nicht mehr. Die Einstellung des Ermittlungs= oder Strafverfah-
rens ist den Beschuldigten unter Bezugnahme auf den Hoöchsten
Erlaß mitzuteilen; dabei ist zugleich zu prüfen, ob eine Mitteilung
an Verletzte, Antragsteller oder sonst an dem Verfahren beteiligte
Personen geboten ist.
2. Bezieht sich ein Strafverfahren auf mehrere Straftaten —
desselben Täters oder mehrerer Täter —, von denen nur ein Teil
unter den Erlaß fällt, so ist das Verfahren im übrigen fortzusetzen,
doch darf dabei auf die von dem Erlasse betroffenen Taten nur
insoweit ergangen werden, als es zur Aufklärung der übrigen un-
vermeidlich ist. Entsprechendes gilt, wenn wegen einer Tat ein
Strafverfahren aus mehreren Strafvorschriften eingeleitet ist. Er-