Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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achtet es die Strafverfolgungsbehörde zur Vermeidung von Härten 
für geboten, daß mit Rücksicht auf die Begnadigung eines oder 
mehrerer Mittäter, auch andere Mittäter, die nicht zu den Kriegs- 
teilnehmern gehören, ebenfalls begnadigt werden, so hat sie Bericht 
zu erstatten unter Beifügung der Akten. 
3. Wenn es aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, einer an 
einem niedergeschlagenen Verfahren beteiligten Person Auslagen, 
die sie infolge des Verfahrens aufgewendet hat, aus Staatsmitteln 
zu erstatten, so ist zu berichten. 
Die Strafverfolgungsbehörden haben die eingeleiteten Unter- 
suchungen gegen Kriegsteilnehmer wegen Straftaten, die nicht unter 
den Erlaß fallen, daraufhin zu prüfen, ob Anlaß besteht, ihre 
Niederschlagung zu befürworten; ein solcher Anlaß ist nur dann 
zu verneinen, wenn ein Beschuldigter im Hinblick auf seine Persön- 
lichkeit und die Schwere der Tat trotz seiner Teilnahme an dem 
Kriege eines Allerhöchsten Gnadenerweises nicht würdig, oder wenn 
aus besonderen Gründen eine Aufklärung des Sachverhalts geboten 
erscheint. Es ist nicht ausgeschlossen, zur Prüfung dieser Frage 
Ermittelungen anzustellen, damit der Tatbestand hinreichend über- 
sehen werden kann. 
Wird Niederschlagung nicht befürwortet, so ist auch zu prüfen, 
ob es geboten erscheint, die Entlassung des Beschuldigten aus dem 
Heere oder der Marine anzuregen. Bejahendenfalls sind ent- 
sprechende Anträge zu stellen. 
W. 
Sollte zugunsten eines Beschuldigten, der zwar nicht zu den 
Kriegsteilnehmern gehört, aber doch im Interesse der Kriegführung 
tätig gewesen ist, mit Rücksicht auf diese Tätigkeit die Niederschla- 
gung des Verfahrens angezeigt erscheinen, so hat die Strafverfol- 
gungsbehörde unter Beifügung der Akten zu berichten. 
Land--Verord. Band XXIV. 23
	        
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