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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1915. W 6.
66.
Bekanntmachung,
betreffend Vorrätighaltungen von Kochsalzlösungen in den Apotheken.
Vom 26. April 1915.
Eingießungen von steriler physiologischer Kochsalzlösung unter
die Haut oder in die Venen sind, vom Arzte rechtzeitig angewandt,
in verschiedenen Erkrankungsfällen, namentlich bei frischen Vergif-
tungen, für die Erhaltung des Lebens von großem Wert. Da
solche Lösungen in Apotheken zur Zeit nur wenig vorrätig gehalten
werden, so geht durch ihre Herstellung oder Beschaffung für die
erste ärztliche Hilfe meist viel Zeit verloren. Wir bestimmen des-
halb, daß fortan in allen Vollapotheken, Zweigapotheken, Kranken-
hausapotheken und ärztlichen Hausapotheken sterile physiologische
Kochsalzlösungen vorrätig sein müssen und zwar in mindestens 2
— an beiden Enden zugeschmolzenen — Glasröhren (Ampullen)
von 230 ccm Inhalt. Die gefüllten Glasröhren sind mit dem
Datum der Füllung zu versehen und in angemessenen Zwischen-
räumen neu zu füllen. Die Apothekenvorstände haben auf die
Haltbarkeit der Lösungen stetig zu achten. Solange die Flüssigkeit
klar und frei von jeder Ausscheidung bleibt, kann angenommen
werden, daß Veränderungen nicht eingetreten sind. In dem Arznei-
mittelverzeichnis zum Gebrauch bei den Apothekenbesichtigungen ist
Solutio Natrül chlorati physiologica mit einem Stern zu versehen.
Bückeburg, den 26. April 1915.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 28. April 1915.