Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

156  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

neuen  Klagestellung  voraussichtlich  nur  dasselbe
thatsächliche  Material  zum  Vorscheine  käme,  und
lassen  die  Verhandlungen  auch  noch  entnehmen,  daß
die  beklagte  Partei  nach  keiner  Richtung  in  ihrer
Rechtsvertheidigung  verkürzt  war  und  aus  diesem
Grunde  kein  rechtliches  Interesse  haben  konnte,  dem
neuen  Klagvorbringen  sich  zu  widersetzen,  so  besteht
auch  für  das  Gericht  keine  Veranlassung,  von  der
Anwendung  des  Art.  180  d.  Proz.-O.  Gebrauch
zu  machen.  —  Urth.  v.  11.  Febr.  HVMNr.  2863.

Art.  759.  Der  Vater  eines  außerehelichen
Kindes  hatte  bei  dem  vormundschaftlichen  Gerichte
beantragt,  es  solle  das  Kind  nach  Preuß.  Landr.
Thl.  II  Tit.  2  S.  622  u.  623  ihm  zur  Verpflegung
und  Erziehung  überlassen  werden,  war  aber  mit  diesem
  Antrage  abgewiesen,  und  war  die  dehßhalb  erhobene
  Beschwerde  verworfen  worden.  Als  nun
Nichtigkeitsbeschwerde  eingelegt  worden  war,  fragte
es  sich,  ob  dieselbe,  wie  die  Nichtigkeitsbeklagte  be-„hauptete,

  deßhalb  unstatthaft  sei,  weil  nach  Bielitz
Comm.  zu  §.  623—625  Tit.  2  Thl.  II  des  preuß.
Ldr.  gegen  das  gedachte  Resolut  des  vormundschaftlichen
  Gerichtes  nur  der  Rekurs  an  die  vorgesetzte
Behäörde  zustehe?  Diese  Frage  wurde  verneint,  weil
jene  Ansicht  des  Commentators  Bielitz,  möge  sie
auch  auf  prozeßgesetzlicher  Vorschrift  gründen  nach
VO.  v.  29.  Nov.  1810  —  Nov.  Sammlg.  Bd.  1
S.  25  —  für  Bayern  nicht  zutreffe,  hinsichtlich  der
Beschwerden  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  die  GO.  v.  1753  cap.  15  §S.  5  Nr.  6  u.  7
u.  §.  12  .und  jetzt  das  28.  Hptst.  der  Proz.-O.
v.  1869  maßgebend  sei,  und  nach  deren  Art.  759
Abs.  2  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  als  unstatthaft
  erscheine.  —  Urth.  v.  7.  Februar  H#V#.
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