156 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
neuen Klagestellung voraussichtlich nur dasselbe
thatsächliche Material zum Vorscheine käme, und
lassen die Verhandlungen auch noch entnehmen, daß
die beklagte Partei nach keiner Richtung in ihrer
Rechtsvertheidigung verkürzt war und aus diesem
Grunde kein rechtliches Interesse haben konnte, dem
neuen Klagvorbringen sich zu widersetzen, so besteht
auch für das Gericht keine Veranlassung, von der
Anwendung des Art. 180 d. Proz.-O. Gebrauch
zu machen. — Urth. v. 11. Febr. HVMNr. 2863.
Art. 759. Der Vater eines außerehelichen
Kindes hatte bei dem vormundschaftlichen Gerichte
beantragt, es solle das Kind nach Preuß. Landr.
Thl. II Tit. 2 S. 622 u. 623 ihm zur Verpflegung
und Erziehung überlassen werden, war aber mit diesem
Antrage abgewiesen, und war die dehßhalb erhobene
Beschwerde verworfen worden. Als nun
Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden war, fragte
es sich, ob dieselbe, wie die Nichtigkeitsbeklagte be-„hauptete,
deßhalb unstatthaft sei, weil nach Bielitz
Comm. zu §. 623—625 Tit. 2 Thl. II des preuß.
Ldr. gegen das gedachte Resolut des vormundschaftlichen
Gerichtes nur der Rekurs an die vorgesetzte
Behäörde zustehe? Diese Frage wurde verneint, weil
jene Ansicht des Commentators Bielitz, möge sie
auch auf prozeßgesetzlicher Vorschrift gründen nach
VO. v. 29. Nov. 1810 — Nov. Sammlg. Bd. 1
S. 25 — für Bayern nicht zutreffe, hinsichtlich der
Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
die GO. v. 1753 cap. 15 §S. 5 Nr. 6 u. 7
u. §. 12 .und jetzt das 28. Hptst. der Proz.-O.
v. 1869 maßgebend sei, und nach deren Art. 759
Abs. 2 die Nichtigkeitsbeschwerde nicht als unstatthaft
erscheine. — Urth. v. 7. Februar H#V#.
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