Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1915. W 9. 
  
  
  
69. 
Allgemeine Verfügung, 
betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr mit den niederländischen 
Justizbehörden bei der Rechtshilfe in Strafsachen. 
Vom 10. Juli 1915. 
§ 41 Abs. 2 der Vorschriften über Rechtshilfe im Auslande 
erhält mit Wirkung vom 1. August 1915 ab folgende Fassung: 
2. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Aus- 
lieferungsvertrage zwischen dem Reiche und den Niederlanden vom 
31. Dezember 1896 (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 731 ff.) Artikel 12 
bis 14, 18. Jedoch ist allgemein der unmittelbare Verkehr zwischen 
den deutschen und den niederländischen Justizbehörden für die nach 
Artikel 12 Abs. 1 des Auslieferungsvertrags zu erledigenden Rechts- 
Hilfeersuchen zugelassen. Die in den Niederlanden zu erledigenden 
Ersuchen sind von den zuständigen deutschen Justizbehörden dem 
Staatsanwalt bei dem Bezirksgericht (Offizier van Justitie bij de 
Arrondissements-Rechtbank), die in Deutschland zu erledigenden 
Ersuchen von den zuständigen niederländischen Behörden dem Land- 
gerichtspräsidenten zu übermitteln. Ist einem unzuständigen Land- 
gerichtspräsidenten ein Rechtshilfeersuchen zugesandt worden, so hat 
er es unmittelbar an den zuständigen weiterzugeben und die er- 
suchende Behörde ohne Verzug davon zu benachrichtigen. Die 
ersuchte Behörde kann die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens 
verweigern, wenn die Untersuchung sich gegen einen Angehörigen 
des eigenen Staates richtet, der sich nicht auf dem Gebiete des 
anderen Staates befindet. Ein unmittelbarer Schriftwechsel findet
	        
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