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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1915. W 9.
69.
Allgemeine Verfügung,
betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr mit den niederländischen
Justizbehörden bei der Rechtshilfe in Strafsachen.
Vom 10. Juli 1915.
§ 41 Abs. 2 der Vorschriften über Rechtshilfe im Auslande
erhält mit Wirkung vom 1. August 1915 ab folgende Fassung:
2. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Aus-
lieferungsvertrage zwischen dem Reiche und den Niederlanden vom
31. Dezember 1896 (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 731 ff.) Artikel 12
bis 14, 18. Jedoch ist allgemein der unmittelbare Verkehr zwischen
den deutschen und den niederländischen Justizbehörden für die nach
Artikel 12 Abs. 1 des Auslieferungsvertrags zu erledigenden Rechts-
Hilfeersuchen zugelassen. Die in den Niederlanden zu erledigenden
Ersuchen sind von den zuständigen deutschen Justizbehörden dem
Staatsanwalt bei dem Bezirksgericht (Offizier van Justitie bij de
Arrondissements-Rechtbank), die in Deutschland zu erledigenden
Ersuchen von den zuständigen niederländischen Behörden dem Land-
gerichtspräsidenten zu übermitteln. Ist einem unzuständigen Land-
gerichtspräsidenten ein Rechtshilfeersuchen zugesandt worden, so hat
er es unmittelbar an den zuständigen weiterzugeben und die er-
suchende Behörde ohne Verzug davon zu benachrichtigen. Die
ersuchte Behörde kann die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
verweigern, wenn die Untersuchung sich gegen einen Angehörigen
des eigenen Staates richtet, der sich nicht auf dem Gebiete des
anderen Staates befindet. Ein unmittelbarer Schriftwechsel findet