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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Lehrzaug 1915. „W 10.
70.
Ministerialerlaß,
betreffend Erläuterung zu der Verordnung vom 17. Juli 1888
(L.-V. XVI. S. 103) wegen Ausführung des § 66 den Reichs-
Wschnsehe vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1
Vom 22. Juli 1915.
Nach § 66 des Reichsmilitärgesetzes kann den Reichs-, Staats-
und Kommunalbeamten, die zum Militärdienst einberufen sind und
Offizierbesoldung erhalten, der reine Betrag der Offizierbesoldung
auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; dies gilt insbesondere
auch für die als obere Beamte der Militärverwaltung Einberufenen.
Wo die Besoldung in Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß und Kriegs-
zulage besteht (bei allen Offizieren und Beamten der Marine und
den immobilen Beamten des Heeres, soweit letztere nicht die Feld-
besoldung beziehen), gehören ihrer Natur nach Gehalt und Woh-
nungsgeldzuschuß zur reinen Besoldung, die besondere Kriegszulage
dagegen nicht (siehe Abschnitt IV und den letzten Absatz der Ziffer 3
im Abschnitt ! der Verordnung vom 17. Juli 1888). Wo dagegen
die Kriegsgeldgebührnisse zu einem Betrage (Feldbesoldung, Kriegs-
besoldung) verschmolzen sind, so daß also die Zusammensetzung nicht
mehr erkennbar ist (bei allen Offizieren des Heeres und den mobilen
oder zur Besatzung einer armierten Festung gehörenden Beamten
Heeres), sind als reine Besoldung 7/10 des Gesamtbetrags anzu-
sehen (siehe Abschnitt I, Ziffer 3 — ersten Satz — der Verordnung
vom 17. Juli 1888.
Bückeburg, den 22. Juli 1915.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 24. Juli 1915.