Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Das Rechtsmittel des Einspruchs steht hierbei allen Steuer— 
pflichtigen zu. 
Die Rechtsmittelfristen, sowie das Verfahren regeln sich nach 
den entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. 
84. 
Bei der Entscheidung über die eingelegten Rechtsmittel sind 
auch die Einkommens-Verminderungen und Vermehrungen der 
Steuerjahre 1914 und 1915 zu berücksichtigen. 
§ 5. 
Dies Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Gegeben Bückeburg, den 3. Dezember 1915. 
Auf Grund Höchster Sondervollmacht: 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerinm. 
(I. S.) Frhr. von Feilitzsch. Bömers. Wippermann. 
Ausgegeben den 4. Dezember 1915.
	        
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