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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1916. „W 1.
79.
Erlaß,
betreffend die Löschung von Strafvermerken in den Strafregistern
und polizeilichen Listen.
Vom 27. Jannar 1916.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c.
wollen in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den
polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum 27. Januar
1906 (einschließlich) von schaumburg-lippischen Gerichten anerkannten
und über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung
schaumburg-lippischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen gelöscht
werden, wenn
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als
Gefängnis bis zu einem Jahr einschließlich, oder Festungs-
haft bis zu einem Jahr einschließlich, oder Arrest, oder
Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis allein oder in Ver-
bindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1906 bis
zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist.
Mein Ministerium hat die zur Ausführung dieses Erlasses
erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Gegeben Bückeburg, den 27. Januar 1916.
Auf Grund Höchster Sondervollmacht:
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch. Bömers. Wippermann.