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des Strafregisters zu prüfen. Insbesondere ist dafür, wann eine
Strafe erkannt ist, das im Strafregister eingetragene Datum maß-
gebend; sollten bei einem Erkenntnis mehrere Daten eingetragen
sein, so entscheidet das für den Bestraften günstigere. Auch für
die Frage, ob eine Person nach dem 27. Januar 1906 bis zum
27. Januar 1916 abermals bestraft ist, kommt es auf den Register-
inhalt an; geht aber, bevor die Löschung im Register bewirkt ist,
eine Strafnachricht ein, aus der sich ergibt, daß der Bestrafte wegen
eines Verbrechens oder Vergehens vor dem 27. Januar 1916
abermals bestraft worden ist, so ist die Löschung der früheren
Strafe nicht zulässig.
3. Die Löschung ist auch dann zulässig, wenn durch ein Urteil
auf mehrere Strafen nebeneinander erkannt ist, von denen keine
die in dem Erlasse bezeichneten Höchstgrenzen übersteigt, z. B. wenn
durch ein Urteil 1 Jahr Gefängnis, 6 Wochen Haft und 1000
Geldstrafe verhängt ist. Ist aus dem Register ersichtlich, daß meh-
rere Strafen zu einer Gesamtstrafe vereinigt sind, so ist der Betrag
der Gesamtstrafe maßgebend, z. B. ist Löschung nicht zulässig, wenn
jemand nach den Registervermerken zunächst zu 9 Monaten Ge-
fängnis und später zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Gefängnis
verurteilt ist. Im übrigen kommt es lediglich auf die vermerkten
Einzelstrafen an.
4. Mit den Hauptstrafen sind alle Nebenstrafen löschen,
insbesondere auch die Aberkennung der bürgerlichen hhrennechte
ohne Rücksicht auf die Dauer der Aberkennung. Die Anordnung
der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils und die Verurteilung
zu Wertersatz gelten im Sinne des Erlasses als Nebenstrafen. Mit
den Vermerken über Strafen auf Grund des § 361 Z. 3 bis 8
des Reichsstrafgesetzbuchs sind auch die Vermerke über die auf
**“ * 9 362 daselbst erlassenen Beschlüsse der Landespolizeibehörde
zu löschen.
5. Jede Löschung ist ausgeschlossen, wenn gegen eine Person
eine Strafe vermerkt ist, die wegen ihrer Höhe nicht unter den
Erlaß fällt. Auf einer Strafliste, die eine Zuchthausstrafe oder
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