Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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des Strafregisters zu prüfen. Insbesondere ist dafür, wann eine 
Strafe erkannt ist, das im Strafregister eingetragene Datum maß- 
gebend; sollten bei einem Erkenntnis mehrere Daten eingetragen 
sein, so entscheidet das für den Bestraften günstigere. Auch für 
die Frage, ob eine Person nach dem 27. Januar 1906 bis zum 
27. Januar 1916 abermals bestraft ist, kommt es auf den Register- 
inhalt an; geht aber, bevor die Löschung im Register bewirkt ist, 
eine Strafnachricht ein, aus der sich ergibt, daß der Bestrafte wegen 
eines Verbrechens oder Vergehens vor dem 27. Januar 1916 
abermals bestraft worden ist, so ist die Löschung der früheren 
Strafe nicht zulässig. 
3. Die Löschung ist auch dann zulässig, wenn durch ein Urteil 
auf mehrere Strafen nebeneinander erkannt ist, von denen keine 
die in dem Erlasse bezeichneten Höchstgrenzen übersteigt, z. B. wenn 
durch ein Urteil 1 Jahr Gefängnis, 6 Wochen Haft und 1000 
Geldstrafe verhängt ist. Ist aus dem Register ersichtlich, daß meh- 
rere Strafen zu einer Gesamtstrafe vereinigt sind, so ist der Betrag 
der Gesamtstrafe maßgebend, z. B. ist Löschung nicht zulässig, wenn 
jemand nach den Registervermerken zunächst zu 9 Monaten Ge- 
fängnis und später zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Gefängnis 
verurteilt ist. Im übrigen kommt es lediglich auf die vermerkten 
Einzelstrafen an. 
4. Mit den Hauptstrafen sind alle Nebenstrafen löschen, 
insbesondere auch die Aberkennung der bürgerlichen hhrennechte 
ohne Rücksicht auf die Dauer der Aberkennung. Die Anordnung 
der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils und die Verurteilung 
zu Wertersatz gelten im Sinne des Erlasses als Nebenstrafen. Mit 
den Vermerken über Strafen auf Grund des § 361 Z. 3 bis 8 
des Reichsstrafgesetzbuchs sind auch die Vermerke über die auf 
**“ * 9 362 daselbst erlassenen Beschlüsse der Landespolizeibehörde 
zu löschen. 
5. Jede Löschung ist ausgeschlossen, wenn gegen eine Person 
eine Strafe vermerkt ist, die wegen ihrer Höhe nicht unter den 
Erlaß fällt. Auf einer Strafliste, die eine Zuchthausstrafe oder 
Land.-Verord. Band XXIV. 27
	        
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