Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 211 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1916. W 2. 
  
  
  
81. 
Ministerialerlaß 
vom 5. Februar 1916 
Zur Ausführung des Höchsten Erlasses vom 27. Januar 1916, 
betreffend die Löschung von Strafvermerken in den Strafregistern 
und polizeilichen Listen wird, nachdem auch im Reich, in den an- 
deren deutschen Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen gleichartige 
Erlasse ergangen sind, für die Ortspolizeibehörden des 
Fürstentums folgendes bestimmt: 
1. Die durch den Gnadenerlaß angeordnete Löschung von Straf- 
vermerken in den polizeilichen Listen gilt als am 27. Jannar 1916 
vollzogen. Spätere Bestrafungen bleiben also unberücksichtigt. 
Es ist nicht erforderlich, daß alle Straflisten (Strafblätter, 
Strafmitteilungen, Personalakten u. dergl.) alsbald darauf 
durchgesehen werden, ob Löschungen vorzunehmen sind. Es 
bleibt vielmehr dem Ermessen jeder Ortspolizeibehörde zunächst 
überlassen, ob und wann eine solche allgemeine Durchsicht mit 
den sonstigen Geschäften vereinbar ist. Jedenfalls aber muß 
die Löschung tatsächlich ausgeführt werden, wenn sie vom Be- 
straften oder einem Angehörigen ausdrücklich erbeten wird, und 
wenn auf eine Anfrage über die Führung des Bestraften Aus- 
kunft zu erteilen ist oder die Personalakten zu übersenden sind. 
2. Bevor zugunsten einer bestraften Person Löschungen vorge- 
nommen werden, ist festzustellen, 
a) daß sich Strafen vermerkt finden, welche vor dem 27. 
Januar 1906 (einschließlich) von irgend einem deutschen 
Gericht oder einer deutschen Polizeibehörde ausgesprochen 
sind;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.