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so wird gebeten, sie an diese weiterzugeben.“ Auf der zweiten
und dritten Seite wird anstelle des Wortes „Auszug“ „Ant-
wort“ gesetzt; und die Antwort wird dahin erteilt entweder:
„fällt unter den Gnadenerlaß vom 27. Jannar 1916“,
oder: „fällt nicht unter den Gnadenerlaß vom 27. Jannar
1916, weil folgende Strafe entgegensteht.“ Sind die Namen
des Gatten und der Eltern nicht ohne Zeitverlust anzugeben,
so können sie weggelassen werden.
Für die Antwortsendung ist alsbald die Adresse der an-
fragenden Behörde einzurücken und zwar ist, wenn es nicht
in dem Formular geschieht, ein beschriebener Briefumschlag
beizufügen.
.Die Straflöschung wird dadurch nicht gehindert, daß in der
Zeit vom 27. Januar 1906 bis zum 27. Jannar 1916 von
einem Gericht oder einer Polizeibehörde eine Haft= oder Geld-
strafe wegen einer Uebertretung ausgesprochen ist, d. h. wegen
einer Handlung, die nach dem Gesetz nur mit Haft oder mit
höchstens 150 Mark Geldstrafe belegt werden kann. Findet
sich eine Uebertretungsstrafe für die genannte Zeit, so hindert
sie zwar nicht die Löschung der vor dem 27. Januar 1906
ausgesprochenen Strafen, sie selbst aber bleibt ungelöscht.
Weitere Erfordernisse als die in Ziffer 2 angegebenen bestehen
nicht. Es ist also nicht etwa gute Führung seit der Bestrafung
festzustellen. Irgend welche Nachfragen oder Ermittelungen,
welche dem Bestraften Nachteile bringen könnten, sind zu
unterlassen.
Für die Frage, ob eine Gefängnis= oder Festungsstrafe ein
Jahr überschreitet (Ziffer 25) ist zu beachten, daß eine Ge-
samtstrafe wegen mehrerer Straftaten als eine einzige Strafe
gilt. Auch wenn durch nachträgliche Festsetzung einer Zusatz-
strafe eine Gesamtstrafe gebildet ist, ist die Höhe der! Gesamt-
strafe maßgebend. Ist z. B. jemand zunächst zu 9 Monaten
Gefängnis und später zusätzlich zu 6 Monaten Gefängnis ver-
urteilt, so liegt eine Gesamtstrafe von 15 Monaten vor, welche
eine Anwendungdes Gnadenerlasses auf diebestrafte Person hindert.