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Ist aber jemand, ohne daß ausdrücklich auf eine Zusatz—
oder eine Gesamtstrafe erkannt ist, nach einander zu mehreren
Strafen verurteilt, z. B. zu 9 Monaten und später zu 6
Monaten Gefängnis, so sind sie alle zu löschen, sofern die
übrigen Voraussetzungen zur Löschung vorliegen.
Nach den Schlußworten unter Ziffer 2b ist z. B. auch eine
Verurteilung zu einem Jahr Gefängnis, 6 Wochen Haft und
1000 Mark Geldstrafe der Löschung fähig.
Eine Strafe, die schon früher infolge eines Einzelgnadenerweises
oder infolge eines Wiederaufnahmeverfahrens gelöscht worden
ist, bleibt außer Betracht.
Ist Gewißheit erlangt, daß der Gnadenerlaß einer bestraften
Person zugute kommt, so sind alle Vermerke über die vor dem
27. Januar 1906 ausgesprochenen Strafen zu löschen, während
die etwaigen späteren Strafen bestehen bleiben. Als solche
bestehen bleibenden Strafen können nur Uebertretungsstrafen
aus der Zeit vom 27. Januar 1906 bis zum 27. Januar
1916 und etwaige nach dem 27. Januar 1916 festgesetzte
Strafen in Betracht kommen.
Die Löschung eines Strafvermerks erfolgt in der Weise, daß die
Worte „Gelöscht nach dem Gnadenerlaß vom 27. Januar 1916"
oder ein ähnlicher Vermerk durch Aufschrift oder Stempelauf-
druck in auffallender Form dem Strafvermerk hinzugefügt
wird. Ein gleicher Löschungsvermerk ist auch auf die noch
nicht aus dem Geschäftsbetrieb entfernten Schriftstücke zu setzen,
in welchen Strafen von einer Staatsanwaltschaft oder einer
anderen Behörde mitgeteilt worden waren. Aus den Listen
oder den Akten darf keine Strafe zu ersehen sein, ohne daß
zugleich die Löschung ersichtlich ist.
Die Strafvermerke selbst urüssen lesbar bleiben.
Ist die Hauptstrafe zu löschen, so sind auch alle Nebenstrafen
zu löschen, z. B. der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die
Ueberweisung an die Landespolizeibehörde, und ebenso der
etwa ergangene Beschluß der Landespolizeibehörde auf Unter-
bringung in ein Arbeitshaus.