Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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12. Eine Benachrichtigung des Bestraften über die Löschung ergeht 
von Amts wegen nicht. Dagegen ist ihm auf Anfrage Aus- 
kunft zu erteilen. 
13. Solange nicht die Ausführung des Gnadenerlasses bei einer 
Ortspolizeibehörde vollständig durchgeführt worden, ist Vorsorge 
zu treffen, daß die vorstehenden Bestimmungen genau beachtet 
werden. 
Bückeburg, den 5. Februar 1916. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 12. Februar 1916. 
Land.-Verord. Band XXIV. 28
	        
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