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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1916. W 3.
82.
Erlaß,
betreffend Niederschlagung von Strafverfahren, sowie Straf= und
Kostenerlaß.
Vom 23. Februar 1916.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Steruberg rc. 2c.
tun hiermit Folgendes kund:
I. Wir wollen Unsern Erlaß vom 23. Februar 1915 über
die Niederschlagung von Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer da-
hin erweitern, daß die bisher noch nicht niedergeschlagenen und
noch nicht rechtskräftig erledigten Untersuchungen gegen Personen,
die vor dem heutigen Tage die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer
erlangt haben, wegen der in dem erwähnten Erlaß bezeichneten
Straftaten niedergeschlagen werden, wenn die Straftaten vor dem
heutigen Tage und vor der Einberufung des Täters zu den Fahnen
begangen sind.
Auch in diesen Fällen erfolgt die Niederschlagung unter der
Bedingung, daß nicht der Täter durch millitärgerichtliches Urteil
mit Entfernung aus dem Heere oder der Marine oder mit Dienst-
entlassung bestraft ist oder bestraft werden wird, oder, wenn er
keine Person des Soldatenstandes ist, mit Rücksicht auf eine Straf-
tat seine Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren hat oder ver-
lieren wird.