Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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III. Endlich ermächtigen Wir Unser Ministerium, zu Gunsten 
von Kriegsteilnehmern und deren Hinterbliebenen in Strafsachen, 
die vor schaumburg-lippischen Gerichten geschwebt haben, die Kosten, 
soweit sie noch nicht erlassen sind, ganz oder teilweise auch unter 
Rückerstattung bereits gezahlter Beträge niederzuschlagen. 
IV. Unser Ministerium hat die zur Ansführung dieses Er- 
lasses erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Gegeben: Im Felde, den 23. Februar 1916. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 23. Februar 1916.
	        
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