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Eigenschaft als Kriegsteilnehmer müssen am 22. Februar 1916
vorgelegen haben. Rekruten, Kriegsfreiwillige, Ersatzreservisten und
Landsturmpflichtige gelten aber auch dann als Kriegsteilnehmer,
wenn sie zwar am 22. Februar 1916 noch nicht einen Monat lang
eingestellt waren, unter Berücksichtigung der späteren Zeit aber im
ganzen einen Monat bei den Fahnen bleiben. Bei den unter
Ziffer 1b a. a. O. angeführten Personen ist nicht erforderlich, daß
sie auf Grund ihrer militärischen Dienstpflicht eingestellt sind, viel-
mehr genügt ein privatrechtliches Dienstverhältnis, durch das die
Zugehörigkeit zur Land= oder Seemacht ustv. begründet wird. Als
Entlassung von den Fahnen gilt nur eine solche Entlassung, die
die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer für die Zukunft beseitigt.
I.
In Betreff derjenigen Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer,
die nach der Art der zu verfolgenden Straftat nicht unter den
Höchsten Erlaß fallen, bei denen aber im übrigen die Voraus-
setzungen des Erlasses gegeben sind, haben die Strafverfolgungs-
behörden gemäß den Bestimmungen unter Ziffer III des Ministerial-
erlasses vom 4. März 1915 zu verfahren. Die Gründe, die die
Befürwortung eines Gnadenerweises nicht für zulässig erscheinen
lassen, sind aktenkundig zu machen.
III.
Gegen Kriegsteilnehmer, die endgültig von den Fahnen ent-
lassen sind, ist das Verfahren ohne weiteres fortzusetzen,
1. wenn der Beschuldigte mit Rücksicht auf den Grund der
Entlassung nach den Bestimmungen des Höchsten Erlasses
von den Gnadenerweisen ausgeschlossen bleiben soll,
l wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, aber die zu ver-
folgende Straftat unter keinen der Höchsten Erlasse über
die Niederschlagung von Strafverfahren gegen Kriegsteil-
nehmer fällt und die Strafverfolgungsbehörde die Befür-
wortung der gnadenweisen Niederschlagung nicht für zu-
lässig erachtet, oder die Niederschlagung abgelehnt ist.
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