Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Eigenschaft als Kriegsteilnehmer müssen am 22. Februar 1916 
vorgelegen haben. Rekruten, Kriegsfreiwillige, Ersatzreservisten und 
Landsturmpflichtige gelten aber auch dann als Kriegsteilnehmer, 
wenn sie zwar am 22. Februar 1916 noch nicht einen Monat lang 
eingestellt waren, unter Berücksichtigung der späteren Zeit aber im 
ganzen einen Monat bei den Fahnen bleiben. Bei den unter 
Ziffer 1b a. a. O. angeführten Personen ist nicht erforderlich, daß 
sie auf Grund ihrer militärischen Dienstpflicht eingestellt sind, viel- 
mehr genügt ein privatrechtliches Dienstverhältnis, durch das die 
Zugehörigkeit zur Land= oder Seemacht ustv. begründet wird. Als 
Entlassung von den Fahnen gilt nur eine solche Entlassung, die 
die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer für die Zukunft beseitigt. 
I. 
In Betreff derjenigen Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer, 
die nach der Art der zu verfolgenden Straftat nicht unter den 
Höchsten Erlaß fallen, bei denen aber im übrigen die Voraus- 
setzungen des Erlasses gegeben sind, haben die Strafverfolgungs- 
behörden gemäß den Bestimmungen unter Ziffer III des Ministerial- 
erlasses vom 4. März 1915 zu verfahren. Die Gründe, die die 
Befürwortung eines Gnadenerweises nicht für zulässig erscheinen 
lassen, sind aktenkundig zu machen. 
III. 
Gegen Kriegsteilnehmer, die endgültig von den Fahnen ent- 
lassen sind, ist das Verfahren ohne weiteres fortzusetzen, 
1. wenn der Beschuldigte mit Rücksicht auf den Grund der 
Entlassung nach den Bestimmungen des Höchsten Erlasses 
von den Gnadenerweisen ausgeschlossen bleiben soll, 
l wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, aber die zu ver- 
folgende Straftat unter keinen der Höchsten Erlasse über 
die Niederschlagung von Strafverfahren gegen Kriegsteil- 
nehmer fällt und die Strafverfolgungsbehörde die Befür- 
wortung der gnadenweisen Niederschlagung nicht für zu- 
lässig erachtet, oder die Niederschlagung abgelehnt ist. 
  
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