Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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B. Zum Abschnitt U. 
1. Für die Frage, welche Personen als Kriegsteilnehmer an- 
zusehen sind, zu welchem Zeitpunkte die Einberufung zu den Fahnen 
und die Entlassung von den Fahnen als erfolgt gilt, sind die Be- 
stimmungen des Ministerialerlasses vom 4. März 1915 und die- 
jenigen im Abschnitt I des vorliegenden Erlasses maßgebend. 
2. Voraussetzung für die Anwendung des Höchsten Erlasses 
ist ebenso wie bei dem Erlaß vom 4. März 1915, daß die Straf- 
tat, auf die das Strafverfahren sich bezieht, vor der Einberufung 
zu den Fahnen begangen ist. Dagegen betrifft der Abschnitt II 
des jetzigen Erlasses nur rechtskräftig erkannte Strafen, und zwar 
muß die Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls spätestens mit 
dem Ablauf des 23. Februar 1916 eingetreten sein. Dadurch, daß 
die Rechtskrast erst nach der Einberufung zu den Fahnen einge- 
treten ist, wird die Anwendung des Höchsten Erlasses nicht aus- 
geschlossen. 
3. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Strafe nach ihrer 
Höhe unter den Höchsten Erlaß fällt, ist der noch nicht vollstreckte 
Teil der Strafe maßgebend; wenn z. B. ein Verurteilter zu einer 
Gefängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt ist und nach Verbüßung 
von 2 Jahren und 1 Monat Gefängnis zur Einstellung in das 
Heer beurlaubt ist, so ist der Strafrest erlassen. Ist durch ein und 
dasselbe Erkenntnis auf mehrere Strafen erkannt, von denen keine 
die für ihre Strafart in dem Erlasse bezeichnete Höchstgrenze über- 
steigt, so sind alle Strafen erlassen, z. B. sind 1 Jahr Gefängnis, 
6 Wochen Haft und 1000 Mark Geldstrafe, die durch ein Urteil 
verhängt sind, erlassen. Uebersteigt von den durch ein Urteil er- 
kannten Strafen der noch nicht vollstreckte Teil der einen Strafe 
die in dem Erlasse bezeichnete Höchstgrenze, so bleibt der Erlaß 
überhaupt außer Anwendung, sodaß bei einem auf 1½ Jahr Ge- 
fängnis und 6 Wochen Haft lautenden Urteile keine Strafe erlassen 
ist, wenn von der Gefängnisstrafe noch nicht 6 Monate vollstreckt 
sind. Dagegen betrifft der Erlaß die durch ein Urteil verhängten 
Strafen, die sämtlich innerhalb der Höchstgrenze liegen, auch dann,
	        
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