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5. Die Strafvollstreckungsbehörden haben schleunigst zu prüfen,
ob Verurteilte von dem Höchsten Erlasse betroffen werden, welche
die Strafe zur Zeit verbüßen; bejahendenfalls ist die Strafvoll=
streckung sofort zu unterbrechen.
6. Rückständige Kosten sind auch in nolchen Jällen erlassen,
in denen ein Erlaß der Strafe nicht mehr in Frage kam, weil die
Strafe schon ganz vollstreckt oder erlassen war, wenn nur die Strafe
ganz unter die Höchstgrenzen des Erlasses fiel. Dieser Kostenerlaß
gilt auch zu Gunsten der Erben des Verurteilten, nicht aber zu
Gunsten solcher Personen, die die Kostenschuld selbstschuldnerisch
übernommen haben, z. B. nicht zu Gunsten desjenigen, der ein mit
einer Hypothek für die Kostenschuld belastetes Grundstück unter
Anrechnung der Hypothek auf den Kaufpreis gekauft hat.
7. In allen Fällen, in denen ein Kriegsteilnehmer deshalb
von den Gnadenerweisen ausgeschlossen bleibt, weil er die Fähig-
keit zum Dienst im deutschen Heere oder der Kaiserlichen Marine
gemäß 8§8 31, 34 Reichsstrafgesetzbuchs oder §§ 32, 33, 42 Militär-
strafgesetzbuchs verloren hatte, ist über die Frage der Befürwortung
eines Einzelgnadenerweises an das Ministerium zu berichten.
8. Wenn sich Zweifel über die Anwendbarkeit des Erlasses im
Einzelfall ergeben, so ist die Entscheidung des Ministeriums einzuholen.
Zum Abschnitt Ul.
Ueber die Niederschlagung von Kosten zu Gunsten von Kriegs-
teilnehmern und deren Hinterbliebenen hat der Fürstliche Rechnungs-
revisor an das Ministerium zu berichten.
Bückeburg, den 23. Februar 1916.
# Farstlich Schaumburg-Lippisches Ministerinm.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 23. Februar 1915.