Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Zabrgang 1914. W 3. 
  
  
Polizeiverordnung, 
betreffend den Kinderbesuch in Kinematographentheatern. 
Vom 26. Jannuar 1914. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 22. Mai 1882 wird für den Umfang des Fürstentums die 
nachstehende Polizeiverordnung erlassen: 
§ 1. 
Der Besuch der öffentlichen Lichtspiel-Vorführungen (Kine- 
matographentheater) ist Kindern unter 6 Jahren verboten. 
2. 
Ingendliche, d. h. Personen unter 16 Jahren, dürfen nach 
8 Uhr abends in den Kinematographentheatern auch in Begleitung 
Erwachsener nicht geduldet werden. 
8B. 
Auch vor 8 Uhr abends dürfen jugendliche Personen unter 
16 Jahren nur zu solchen Vorstellungen zugelassen werden, die 
von der Ortspolizeibehörde ausdrücklich als Jugend= und Kinder- 
vorstellungen genehmigt und als solche in den öffentlichen An- 
kündigungen bezeichnet worden sind. 
84. 
Zu Schülervorstellungen, die ausschließlich von Schülern be- 
sucht werden sollen und der Belehrung als Veranschantichunge- 
Land.-Verord. Band XNX V
	        
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