Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
  
Jahrgang 1916. M 9. 
  
  
91. 
Ministerialerlaß, 
betr. Befreiung vom Schulbesuch im Konfirmationsalter. 
Vom 8. Juli 1916. 
Zur Ausführung des § 8 des Volksschulgesetzes vom 4. März 
1875 wird unter Aufhebung unserer Allgemeinen Verfügung vom 
12. Februar 1907 (Bd. 22 S. 21) hiermit Folgendes bestimmt: 
I. 
a. Diejenigen Kinder, die die Schule 8 Jahre besucht haben, 
bedürfen der besonderen Dispensation nicht. 
Eine Ausnahme machen nur die Kinder, deren Schul- 
reife nach dem Urteile des Lehrers und des Ortsschul- 
inspektors fehlt oder zweifelhaft ist. 
b. Dieenigen Kinder, die aus besonderen Gründen (6 8 des 
Schulgesetzes) ein Jahr später als üblich in die Schule 
aufgenommen sind und dann erst 7 Schul- 
besuche entlassen zu werden der be- 
sonderen Dispensation durch die Sie 
wird nur dann erteilt, wenn sowohl wie 
die „Dringlichkeit“ des Falles nachgewiesen werden kann. 
I. 
Die Listen der nach la und lb der Dispensation be- 
dürfenden Kinder sind bis zum 15. Mai jedes Jahres 
durch die Lehrer der Landesschulinspektion einzusenden. 
    
       
  
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