M Ausnahme vom Einfuhrverbot in Abs. 1 gilt auch für
aulesel
Wie „tierische Teile" (Abs. 1) sind auch tierische Erzeugnisse,
wie „Milch“ (Abs. 1) ist auch Sahne zu behandeln.
Zu § 8.
Neuer Absatz 3:
Tiere, die nur wegen Verdachts der Einschwärzung beschlagnahmt
worden sind, müssen in einem besonderen Raume untergebracht
und polizeilich beobachtet werden. Die Beobachtung dieser Tiere
hat jedoch nur so lange zu dauern, bis die Erhebungen der Ver-
waltungsbehörden über die Frage, ob die Sperre durchbrochen
worden ist, einen vorläufigen Abschluß gefunden haben und bis die
amtstierärztliche Untersuchung ergeben hat, ob und unter welchen
Bedingungen eine Verwertung der Tiere veterinärpolizeilich unbe-
denklich ist. Je nach dem Ausfall dieser Erhebungen ist weiter zu
verfahren.
Zu § 12.
Neuer Absatz 2:
Auch die gesunden Wiederkäuer eines verdächtigen Gehöfts
dürfen nicht geschlachtet, getötet oder weggebracht werden, ehe die
Natur der Krankheit festgestellt ist. Für die gleiche Zeitdauer ist
es verboten, aus solchen Gehöften die Erzeugnisse der Tiere oder
giftfangende Sachen, die im Gehöfte sich befinden, insbesondere
Heu und Stroh, sowie Gegenstände, die mit kranken Tieren in
Berührung gekommen sind, auszuführen.
Zu § 16.
Neuer Zusatz:
Wir behalten uns vor, zu bestimmen, inwieweit und unter
welchen Bediugungen eine Schutzimpfung zugelassen oder mittelbar
durch Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote der in § 2
Ziffer 1 des Rinderpestgesetzes bezeichneten Art polizeilich angeord-
net werden darf.