Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

M Ausnahme vom Einfuhrverbot in Abs. 1 gilt auch für 
aulesel 
Wie „tierische Teile" (Abs. 1) sind auch tierische Erzeugnisse, 
wie „Milch“ (Abs. 1) ist auch Sahne zu behandeln. 
Zu § 8. 
Neuer Absatz 3: 
Tiere, die nur wegen Verdachts der Einschwärzung beschlagnahmt 
worden sind, müssen in einem besonderen Raume untergebracht 
und polizeilich beobachtet werden. Die Beobachtung dieser Tiere 
hat jedoch nur so lange zu dauern, bis die Erhebungen der Ver- 
waltungsbehörden über die Frage, ob die Sperre durchbrochen 
worden ist, einen vorläufigen Abschluß gefunden haben und bis die 
amtstierärztliche Untersuchung ergeben hat, ob und unter welchen 
Bedingungen eine Verwertung der Tiere veterinärpolizeilich unbe- 
denklich ist. Je nach dem Ausfall dieser Erhebungen ist weiter zu 
verfahren. 
Zu § 12. 
Neuer Absatz 2: 
Auch die gesunden Wiederkäuer eines verdächtigen Gehöfts 
dürfen nicht geschlachtet, getötet oder weggebracht werden, ehe die 
Natur der Krankheit festgestellt ist. Für die gleiche Zeitdauer ist 
es verboten, aus solchen Gehöften die Erzeugnisse der Tiere oder 
giftfangende Sachen, die im Gehöfte sich befinden, insbesondere 
Heu und Stroh, sowie Gegenstände, die mit kranken Tieren in 
Berührung gekommen sind, auszuführen. 
Zu § 16. 
Neuer Zusatz: 
Wir behalten uns vor, zu bestimmen, inwieweit und unter 
welchen Bediugungen eine Schutzimpfung zugelassen oder mittelbar 
durch Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote der in § 2 
Ziffer 1 des Rinderpestgesetzes bezeichneten Art polizeilich angeord- 
net werden darf.
	        
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