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Der Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Die Verwertung der Häute und des Fleisches von Tieren,
welche bei der Untersuchung im lebenden und geschlachteten Zu-
stand gesund befunden worden sind; kann von der Polizeibehörde
gestattet werden. Das Schlachten der betreffenden Tiere muß
jedoch unter veterinärpolizeilicher Aufsicht in geeigneten Räumen
stattfinden; auch dürfen das Fleisch und die inneren Teile erst
nach dem Erkalten abgefahren und die Häute nur dann ausgeführt
werden, wenn sie entweder vollkommen getrocknet sind oder drei
Tage in Kalkmilch (1:20) gelegen haben.
Zu § 26.
Neuer Absatz 3:
Statt der Verscharrung kann die unschädliche Beseitigung der
Kadaver und Kadaverteile der getöteten Tiere auch in einer ganz
nahe in der Nachbarschaft gelegenenen Kadaververwertungsanstalt
von der Polizeihehörde gestattet werden.
Zu § 27.
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer zu verstehen.
Zu § 30.
Unter „Vieh“ sind nur Wiederkäuer zu verstehen.
Für die Desinfektion treten an Stelle der derzeitigen Vor-
schriften die Bestimmungen im § 14 der „Anweisung für das
Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ (Anlage A der Aus-
führungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze, vom
7. Dezember 1911, Reichs-Gesetzbl. 1912, S. 4); die Desinfektion
umfaßt die Reinigung sowie die eigentliche Desirfektion.
Zu § 36.
Unter „gesamter Viehbestand“ (Abs. 1) ist nur der Bestand
an Wiederkäuern zu verstehen.