Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Der Absatz 6 erhält folgende Fassung: 
Die Verwertung der Häute und des Fleisches von Tieren, 
welche bei der Untersuchung im lebenden und geschlachteten Zu- 
stand gesund befunden worden sind; kann von der Polizeibehörde 
gestattet werden. Das Schlachten der betreffenden Tiere muß 
jedoch unter veterinärpolizeilicher Aufsicht in geeigneten Räumen 
stattfinden; auch dürfen das Fleisch und die inneren Teile erst 
nach dem Erkalten abgefahren und die Häute nur dann ausgeführt 
werden, wenn sie entweder vollkommen getrocknet sind oder drei 
Tage in Kalkmilch (1:20) gelegen haben. 
Zu § 26. 
Neuer Absatz 3: 
Statt der Verscharrung kann die unschädliche Beseitigung der 
Kadaver und Kadaverteile der getöteten Tiere auch in einer ganz 
nahe in der Nachbarschaft gelegenenen Kadaververwertungsanstalt 
von der Polizeihehörde gestattet werden. 
Zu § 27. 
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer zu verstehen. 
Zu § 30. 
Unter „Vieh“ sind nur Wiederkäuer zu verstehen. 
Für die Desinfektion treten an Stelle der derzeitigen Vor- 
schriften die Bestimmungen im § 14 der „Anweisung für das 
Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ (Anlage A der Aus- 
führungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze, vom 
7. Dezember 1911, Reichs-Gesetzbl. 1912, S. 4); die Desinfektion 
umfaßt die Reinigung sowie die eigentliche Desirfektion. 
Zu § 36. 
Unter „gesamter Viehbestand“ (Abs. 1) ist nur der Bestand 
an Wiederkäuern zu verstehen.
	        
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