Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1916. # 11. 
  
  
  
93. 
Verordnung, 
betreffend die Erweiterung der Pflichten der Trichinenschauer. 
Vom 20. Oktober 1916. 
Da nach den neueren Bestimmungen (vergl. Verordnung über 
die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (R.-G 
Bl. S. 941) und Ausführungsanweisung dazu vom 21. September 
1916 (Landesanzeigen S. 677) bei Hausschlachtungen der Selbst- 
versorger die Trichinenschauer das Schlachtgewicht feststellen und 
bescheinigen müssen und diese Tätigkeit an sich nicht zu ihren Ob- 
liegenheiten gehört und auch unentgeltlich ihnen nicht zugemutet 
werden kann, so bestimmen wir für die Dauer des Krieges bis auf 
weiteres, daß 
1) die Trichinenschauer bei Hausschlachtungen zur Fest- 
stellung des Schlachtgewichts der von ihnen geschlach- 
teten Schweine und Bescheinigung desselben verpflichtet 
sind, 
2) die in § 13 der Polizeiverordnung vom 28. Mai 1910 
feltgesetze Gebühr im Hinblick auf diese Mehrarbeit auf 
Mk. 1.— erhöht wird. 
Bückeburg, den 20. Oktober 1916. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Bömers. 
Ausgegeben den 21. Oktober 1916.
	        
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