Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgung 1914. 4. 
  
  
  
4. 
Ministerialerlaß, 
betreffend die im Auslande zu erledigenden Ersuchen der Justiz= 
behörden, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme ge- 
richtet sind — Vorschriften über Rechtshilfe im Auslande. — 
Vom 3. Februar 1914. 
Dem gegenwärtigen Stande des internationalen Rechtshilfe- 
verkehrs entsprechend wird hiermit unter Aufhebung der Ministerial- 
erlasse vom 16. Juli 1910 (Bd. 22 S. 625), vom 16. Juli 1911 
(Bd. 23 S. 57) und vom 11. November 1912 (Bd. 23 S. 339) 
Folgendes bestimmt: 
Die früher erlassenen Vorschriften über Rechtshilfe im Aus- 
lande bedürfen zum großen Teil einer -Erginzung durch die 
neuen im Reichsgesetzblatt (1912 S. 491; 1913 S. 457, 468) 
veröffentlichten Verträge des Reichs mit Bulgarien und Luxemburg. 
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist am 20. Oktober 1913 
im Preußischen Justizministerialblatt S. 412 eine ergänzende und 
abändernde Verfügung über die im Auslande zu erledigenden Er- 
suchen der Justizbehörden, soweit sie nicht auf Auslieferung oder 
Festnahme gerichtet sind, erlassen worden. 
Die Verfügung wird von uns den unterstellten Gerichts- 
behörden, sowie der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden und ist 
fortan bei Ersuchen um Rechtshilfe im Auslande zu baachten. 
Wo in Preußen die Mitwirkung einer Ministerialinstanz vor- 
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