— 256 —
V.
Die Sparkasse ist berechtigt, auf Wunsch des Konteninhabers
aus dessen Guthaben mündelsichere Wertpapiere gegen billige Ver-
gütung anzukaufen und für ihn in Verwahrung zu nehmen.
VI.
Die Sparkassen dürfen im Rahmen der für die Pflege des
Personal-Kredits gegebenen Vorschriften der Satzungen Wechsel
unter den in § 13 Nr. 2 und 3 d des Reichsbankgesetzes vorge-
sehenen Voraussetzungen ankaufen und beleihen.
VII.
Für Guthaben auf Scheckkonto (Depositenkonto) dürfen höhere
Zinsen als für Spareinlagen nicht gewährt werden, innerhalb dieser
Grenze wird der Zinsfuß von dem Vorstand der Sparkasse fest-
gesetzt.
VIII.
Die im Scheckverkehr (Depositen= und Kontokorrentverkehr) ge-
führten, der Verfügung mittels Scheck= oder Giroüberweisung unter-
liegenden Guthaben müssen von den Sparguthaben getrennt ge-
halten und im Aktiv= und Passivgeschäft gesondert geführt werden.
IX.
Der Aufsichtsbehörde ist mit der Jahresnachweisung eine Über-
sicht über den Stand des Scheckverkehrs im Aktiv= und Passiv-
geschäft einzureichen, aus der die Innehaltung der vorstehenden
Bedingungen zu ersehen ist.
Die Festsetzung der Bedingungen über den Geschäftsverkehr
bleibt dem Magistrat bezw. Kreisausschuß unter Genehmigung des
Ministeriums vorbehalten.
XI.
Vor Eröffnung des Kontos hat der Antragsteller die für die
Sparkasse festgesetzten Bedingungen für den Kapitalverkehr in
laufender Rechnung anzuerkennen.