Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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84. 
Über die Verwaltungsbeschwerde gegen den Schätzungsbescheid 
des Veranlagungsamts nach § 80 des Reichsstempelgesetzes in der 
Fassung des Reichsgesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 
26. Juni 1916 Wonn die Ministerialabteilung für Gewerbe- 
und G genheiten und über die weitere Beschwerde das 
Fürstliche Ministerium. 
Die Beschwerde ist binnen der Frist von 2 Wochen bei der 
Behörde, gegen deren Bescheid sie gerichtet ist, anzubringen. 
8 5. 
Als Prüfungsbeamter für Uberwachung der richtigen Erhebung 
des Warenumsatzstempels wird der Fürstliche Stempelfiskal bestellt. 
Dieser hat auch die Genehmigung zu Löschungen in der Steuer- 
rolle nach Maßgabe der Bestimmungen im § 164 der Ausfüh- 
rungsbestimmungen des Bundesrats zu erteilen. 
Bückeburg, den 7. November 1916. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Bömers. 
  
Ausgegeben den 8. November 1916.
	        
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