Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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84.

Über  die  Verwaltungsbeschwerde  gegen  den  Schätzungsbescheid
des  Veranlagungsamts  nach  §  80  des  Reichsstempelgesetzes  in  der
Fassung  des  Reichsgesetzes  über  einen  Warenumsatzstempel  vom
26.  Juni  1916  Wonn  die  Ministerialabteilung  für  Gewerbeund
  G  genheiten  und  über  die  weitere  Beschwerde  das
Fürstliche  Ministerium.

Die  Beschwerde  ist  binnen  der  Frist  von  2  Wochen  bei  der
Behörde,  gegen  deren  Bescheid  sie  gerichtet  ist,  anzubringen.

8  5.

Als  Prüfungsbeamter  für  Uberwachung  der  richtigen  Erhebung
des  Warenumsatzstempels  wird  der  Fürstliche  Stempelfiskal  bestellt.
Dieser  hat  auch  die  Genehmigung  zu  Löschungen  in  der  Steuerrolle
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  164  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  zu  erteilen.

Bückeburg,  den  7.  November  1916.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Bömers.

 

Ausgegeben  den  8.  November  1916.