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84.
Über die Verwaltungsbeschwerde gegen den Schätzungsbescheid
des Veranlagungsamts nach § 80 des Reichsstempelgesetzes in der
Fassung des Reichsgesetzes über einen Warenumsatzstempel vom
26. Juni 1916 Wonn die Ministerialabteilung für Gewerbeund
G genheiten und über die weitere Beschwerde das
Fürstliche Ministerium.
Die Beschwerde ist binnen der Frist von 2 Wochen bei der
Behörde, gegen deren Bescheid sie gerichtet ist, anzubringen.
8 5.
Als Prüfungsbeamter für Uberwachung der richtigen Erhebung
des Warenumsatzstempels wird der Fürstliche Stempelfiskal bestellt.
Dieser hat auch die Genehmigung zu Löschungen in der Steuerrolle
nach Maßgabe der Bestimmungen im § 164 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats zu erteilen.
Bückeburg, den 7. November 1916.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Bömers.
Ausgegeben den 8. November 1916.