6 79. Die selbständigen Kohlenabbau-Gerechtigkeiten. 377
im Art. 68 E.G. z. B. G. B. sind die für das Erbbaurecht geltenden
Vorschriften auf die Bestellung des vererblichen und veräußerlichen Rechtes
zur Gewinnung eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden
Minerals für anwendbar erklärt. Demgemäß kommen die Bestimmungen
über das Erbbaurecht bezw. die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften der R.G.B.O. zur entsprechenden Anwendung.
Die Bestellung einer solchen Abbaugerechtigkeit für einen Dritten
erfordert daher die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile
vor dem Grundbuchamt erklärte Einigung der Kontrahenten
über “ Bestellung der Gerechtigkeit und die Eintragung im Grundbuch.)
2. Zur Bestellung einer selbständigen Kohlenabbau-Gerechtigkeit 2. Bestellung
für den Grundeigenthümer ist nach dem Vorbilde der Bestellung einer für den
Grundschuld zu Gunsten eines Grundeigenthümers, dessen Erklärung gendeigen
gegenüber dem Grundbuchamte, daß die Gerechtigkeit für ihn in
das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich
Bezüglich einer etwa eintretenden Verfügungsbeschränkung findet 8 878
B. G. B, entsprechende Anwendung (vgl. Art. 38 § 3 Abs. 1 Preuß. A.G. z.
B. G. B., § 1196 B. G.B.).
3. Die Eintragung hat auf dem Blatte des belasteten Grund-3. Die Einstücks
zu erfolgen. Wie für das Erbbaurecht, kann auch für die Kohlen= tragung im
abbaugerechtigkeit ein besonderes Grundbuchblatt angelegt werden, Grundbuche.
jedoch darf dies nur auf Antrag des Berechtigten nach Art. 27 Pr. A.G.
G.B.O., S7 R.G.B.O. geschehen. Wird aber die Gerechtigkeit veräußert
oder belastet, so hat die Anlegung von Amtswegen zu erfolgen.
Die Anlegung wird auf dem Blatte des belasteten Grundstücks vermerkt
(ogl. § 7 Abs. 2 R.G.B.O.). Nach Art. 28 Preuß. A. G. z. G. B.O.
*½ auch die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften der §§ 20, 22
Abs. 2 R.G.B.O. Anwendung als Ausnahmebestimmung des im 919.
R.G.B.O. festgelegten Konsensprinzips.)
4. Eine Abw eichung von den auf Grundstücke sich beziehenden Vor-4. Vereinischriften
liegt darin, daß die Vereinigung oder Einverleibung einer Kohlen= gung und
abbaugerechtigkeit mit einer anderen von der Bedingung abhängig Bschrelgemacht
wird, daß die Gerechtigkeiten mit ihren Feldern aneinandergrenzen
und zu einem einheitlichen Baue zusammen gefaßt
werden, und daß außerdem die auf den Gerechtigkeiten haftenden Be-—.
9 Vgl. Art. 38 § 3 Abs. 2 Pr. A.G. z. B. G. B., 38 925, 8738, 1015 B. G.
*) Vgl. oben. S. 114. G„ ·