Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1917. M 2. 
  
  
  
100. 
Genehmigungs-Urkunde. 
Dem Ausschuß zur Vorbereitung einer Kleinbahn von Eilsen 
über Bückeburg nach Minden wird die Genehmigung zum Bau 
und Betrieb dieser Kleinbahn auf die Dauer von 99 Jahren unter 
folgenden Bedingungen erteilt. Sie tritt in Wirksamkeit, sobald 
der Nachweis der Eintragung des Unternehmens in das Handels- 
register geführt ist: 
§ 1. 
Betriebsart. 
Die Bahn ist zunächst mit Dampflokomotiven zu betreiben, 
jedoch so anzulegen, daß der Betrieb elektrisch erfolgen kann. 
Zu der Einführung des elektrischen Betriebes ist unsere Ge- 
nehmigung erforderlich. 
§ 2. 
Bauplan. 
Die genaue Feststellung des Bauplans, sowie der Lage der 
Bahnhöfe bleibt besonderer Genehmigung vorhalten. 
§ 3. 
Offentliche Wege. 
Soweit öffentliche Wege benutzt werden sollen, hat Unterneh- 
mer die Zustimmung der aus Gründen des öffentlichen Rechtes zur 
Unterhaltung der Wege Verpflichteten, innerhalb des Domaniums 
der Fürstlichen Hofkammer, beizubringen.
	        
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