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Unternehmer ist mangels anderweiter Vereinbarung zur Unter-
haltung und Wiederherstellung der benutzten Wegeteile verpflichtet
und hat auf Verlangen für diese Verpflichtung Sicherheit zu be-
stellen. Dasselbe gilt bei Kreuzungen und der Höhenlage der Wege
ichiich der von dem Ubergang in Anspruch genommenen Wege-
flächen
84.
Sicherung der benachbarten Grundstücke.
Unternehmer ist zur Herstellung der Anlagen (Uberfahrten,
Triften, Einfriedigungen, Bewässerung und Vorflutanlagen usw.,
vergl. Enteignungsgesetz vom 23. März 1896 § 13) verpflichtet,
welche zur Sicherung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren
und Nachteile oder im öffentlichen Interesse von uns für erforder-
lich erachtet werden, desgleichen zur Unterhaltung dieser Anlagen,
soweit diese über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur
Unterhaltung vorhandener demselben Zwecke dienenden Anlagen
hinausgeht.
Auch nach Feststellung des Bauplans bleibt die Anordnung
solcher Anlagen, die sich nachträglich als notwendig herausstellen,
vorbehalten.
Die Anordnung von Schutzanlagen gegen vom Bahnbetrieb
drohende Feuersgefahr, insbesondere von Schutzstreifen und deren
Behandlung bei der Berührung von Forsten, bleibt vorbehalten.
Im übrigen sind die vom Ministerium unter Berücksichtigung
der besonderen örtlichen Verhältnisse zu erlassenden Vorschriften zu
Grunde zu legen. |
5.
Anschlußgleise.
Unternehmer ist verpflichtet, die Einführung von Anschlußgleisen
für den Privatverkehr sowie den Anschluß anderer Bahnen jeder-
zeit zu gestatten. Art und Ort der Einführung sowie die Fest-
stellung der Bedingungen unterliegen diesseitiger Genehmigung.
Über die für Benutzung und Anderung ihrer Anlagen dem Unter-
nehmer zu leistenden Vergütung ist der Rechtsweg zulässig.