Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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86. 
Post. 
Unternehmer unterliegt folgenden Verpflichtungen gegenüber 
der Postverwaltung: 
1. 
Er hat auf Verlangen der Postverwaltung mit jeder für 
den regelmäßigen Beförderungsdienst bestimmten Fahrt 
einen Postunterbeamten mit einem Briefsack und, soweit 
der Platz reicht, auch andere zur Mitfahrt erscheinende 
Unterbeamte im Dienste gegen Zahlung der Abonnements 
gebühr oder, falls solche nicht besteht, der Hälfte des ta- 
rifmäßigen Personengeldes zu befördern. 
Er ist außerdem verpflichtet, auf Verlangon der Postver- 
waltung mit jeder für den regelmäßigen Beförderungs- 
dienst bestimmten Fahrt: 
a) Postsendungen jeder Art durch Vermittlung des 
Zugpersonals zu befördern, und zwar Briefbeutel, 
Brief= und Zeitungspakete gegen eine Vergütung 
von 50 Pfg. für jede Fahrt, die anderen Sendun- 
gen gegen Zahlung des Stückguttarifsatzes der be- 
treffenden Bahn oder, sofern dieser Betrag höher 
ist, gegen eine Vergütung von 2 Pfg. für je 50 
Kilogramm und das Kilometer der Beförderungs- 
strecke nach dem monatlichen Gesamtgewichte der 
von Station zu Station beförderten Poststücke; 
b) in Zügen, mit welchen in der Regel mehr als ein 
Wagen befördert wird, eine Abteilung eines Wa- 
gens für die Postsendungen, das Begleitpersonal 
und die erforderlichen Postdienstgeräte, gegen Zah- 
lung der in den Artikeln 3 und 6 des Reichsge- 
setzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestim- 
mungen sestgesetzten Vergütung, sowie gegen Ent- 
richtung des halben Stückguttarifsatzes der betref. 
fenden Bahn einzuräumen.
	        
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