Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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sonstiges gleichmäßiges Abzeichen als solche kenntlich sein, die Be— 
amten des Fahrdienstes an der vorderen Seite der Kopfbedeckung 
eine deutlich erkennbare Nummer tragen. 
Den im äußeren Betriebsdienste angestellten Bediensteten sind 
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältnis 
schriftliche oder gedruckte, der Prüfung unterliegende Anweisungen 
zu geben. Auch sind über sie Nachweisungen zu führen, welche 
über ihr Alter, ihre etwaigen gerichtlichen oder disziplinaren Be- 
strafungen und über sonstige, für die Befähigung und Zuverlässig- 
keit für ihren Dienst erheblichen Umstände Auskunft geben müssen. 
Auf Erfordern sind diese Nachweisungen vorzulegen. 
Bedienstete, welche sich als unfähig oder unzuverlässig für 
ihren Beruf erwiesen haben, sind auf Erfordern aus ihrem Dienste 
zu entlassen. 
§ 9. 
Betriebsmittel. 
Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Be- 
trieb und nach Vornahme erheblicher Anderungen, außerdem aber 
zeitweilig, einer technischen Prüfung zu unterwerfen. 
Die Bahnanlagen und Betriebsmittel sind den Anforderungen 
entsprechend herzustellen, welche in dem zum preußischen Kleinbahn= 
gesetz erlassenen Ausführungsanweisungen zu § 9 unter A und den 
für Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb jeweilig erlassenen Betriebs- 
vorschriften an nebenbahnähnliche Kleinbahnen mit Maschiuenbetrieb 
gestellt werden. Die von dem Unternehmer vorzulegenden und der 
besonderen Prüfung und Feststellung bedürfenden Pläne und Zeich- 
nungen nebst Erläuterungen sind unter Beachtung der Anderungen 
und Ergänzungen aufzustellen, welche bei der landespolizeichen 
Prüfung und Feststellung angeordnet werden sollten. 
Auch bei späteren Ergänzungen der Bahnanlagen und der 
Betriebsmittel darf ohne unsere Zustimmung von der durch die 
gedachten Vorschriften und der im Planfeststellungsverfahren fest- 
gesetzten Konstruktion nicht abgewichen werden.
	        
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