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sonstiges gleichmäßiges Abzeichen als solche kenntlich sein, die Be—
amten des Fahrdienstes an der vorderen Seite der Kopfbedeckung
eine deutlich erkennbare Nummer tragen.
Den im äußeren Betriebsdienste angestellten Bediensteten sind
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältnis
schriftliche oder gedruckte, der Prüfung unterliegende Anweisungen
zu geben. Auch sind über sie Nachweisungen zu führen, welche
über ihr Alter, ihre etwaigen gerichtlichen oder disziplinaren Be-
strafungen und über sonstige, für die Befähigung und Zuverlässig-
keit für ihren Dienst erheblichen Umstände Auskunft geben müssen.
Auf Erfordern sind diese Nachweisungen vorzulegen.
Bedienstete, welche sich als unfähig oder unzuverlässig für
ihren Beruf erwiesen haben, sind auf Erfordern aus ihrem Dienste
zu entlassen.
§ 9.
Betriebsmittel.
Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Be-
trieb und nach Vornahme erheblicher Anderungen, außerdem aber
zeitweilig, einer technischen Prüfung zu unterwerfen.
Die Bahnanlagen und Betriebsmittel sind den Anforderungen
entsprechend herzustellen, welche in dem zum preußischen Kleinbahn=
gesetz erlassenen Ausführungsanweisungen zu § 9 unter A und den
für Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb jeweilig erlassenen Betriebs-
vorschriften an nebenbahnähnliche Kleinbahnen mit Maschiuenbetrieb
gestellt werden. Die von dem Unternehmer vorzulegenden und der
besonderen Prüfung und Feststellung bedürfenden Pläne und Zeich-
nungen nebst Erläuterungen sind unter Beachtung der Anderungen
und Ergänzungen aufzustellen, welche bei der landespolizeichen
Prüfung und Feststellung angeordnet werden sollten.
Auch bei späteren Ergänzungen der Bahnanlagen und der
Betriebsmittel darf ohne unsere Zustimmung von der durch die
gedachten Vorschriften und der im Planfeststellungsverfahren fest-
gesetzten Konstruktion nicht abgewichen werden.