Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Für den Fall der Unterbrechung oder Einstellung des Betrie— 
bes ohne genügenden Grund findet Bestrafung gemäß Ziff. 18 dieser 
Urkunde statt. 
Es bleibt vorbehalten, für Wegeübergänge und gefährliche 
Stellen eine geringere Geschwindigkeit und besondere Vorkehrungen 
zur Verhütung von Unfällen vorzuschreiben. 
§5 12. 
Anssicht. 
Das Ministerium behält sich vor, die Aufsicht über den Bau 
und den Betrieb der Bahn durch einen eisenbahntechnischen Beamten 
ausüben zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat die Ge- 
sellschaft zu erstatten. Den Aufsichtsbeamten sowie den Polizei- 
beamten in Uniform ist freie Fahrt in jeder Wagenklasse zu ge- 
währen. 
§ 13. 
Unfälle. 
Hinsichtlich der Meldung von Unfällen sind folgende Bestim- 
mungen zu beachten: 
1) Der Betriebsunternehmer (oder der verantwortliche Be- 
triebsleiter bezw. dessen örtlicher Vertreter) hat jeden Be- 
triebsunfall, durch welchen eine Tötung oder Verletzung 
von Personen oder eine erhebliche Beschädigung von Fahr- 
zeugen stattgefunden hat, sowie jede Störung, durch welche 
der regelmätzige Betrieb länger als 24 Stunden ansge- 
setzt bleiben muß, uns unverzüglich und jedenfalls binnen 
längstens 6 Stunden nach dem Unfall telegraphisch zu 
melden. 
2) Von allen Betriebsunfällen, durch welche Menschen ge- 
tötet oder verletzt worden sind, oder bei denen die im 
Reichsstrafgesetz vom 26. Februar 1876 (8§ 315 und 316) 
mit Strafe bedrohte Gefährdung eines Eisenbahntrans- 
portes durch Verschulden einer Person in Frage kommt, 
ist der Staatsanwaltschaft und der Ortspolizeibehörde von 
Land.-Verord. Band XXIV.
	        
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