Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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dem Betriebsunternehmer (oder dem verantwortlichen Be- 
triebsleiter sofort schriftlich Anzeige zu machen. 
3) Die Untersuchung der Unfälle liegt dem Betriebsunter- 
nehmer ob, welcher sich durch den verantwortlichen Be- 
triebsleiter vertreten lassen darf. Dem die Aussicht füh- 
renden eisenbahntechnischen Beamten bleibt es überlassen, 
sich an der Untersuchung zu beteiligen und nötigenfalls 
Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle zu treffen. 
Die Untersuchungsverhandlungen sind uns zur weiteren 
Veranlassung einzusenden. 
4) Von dem Ausfall jeder gerichtlichen Untersuchung und 
von jedem in einer Unfallsache ergehenden gerichtlichen 
Urteil ist uns Mitteilung zu machen. 
§ 14. 
Ernenerung und Sonderrücklage. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Geneh- 
migung die durch die zu errichtende Gesellschaftssatzung vorgeschrie- 
benen Erneuerungs= und Sonderrücklagen zu erhalten und gemäß 
einer noch besonders festzusetzenden Ordnung auszustatten. 
8 15. 
Übertragung und Zurücknahme der Genehmigung. 
Der Ausschuß ist berechtigt, die ihm aus dieser Verleihungs- 
urkunde erwachsenen Rechte und Pflichten an eine Gesellschaft zu 
übertragen, deren Satzungen uns zur Genehmigung vorzulegen sind. 
Übertragung der Betriebsführung an einen Dritten und Ver- 
äußerungen des Bahnunternehmens bedürfen unserer Genehmigung 
und sind ohne sie rechtsungültig. 
Die Genehmigung kann zurückgenommen werden wenn der 
Bau und Betrieb ohne genügenden Grund unterbrochen oder wieder- 
holt gegen die Bedingungen der Genehmigung und die danach der 
Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher Beziehung 
verstoßen wird. 
 
	        
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