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16.
Bei Zurücknahme der Genehmigung behalten wir uns die
Bestimmungen darüber vor, in welcher Weise die Gesellschaft die
Bahnanlagen zu beseitigen und den früheren Zustand wieder her-
zustellen hat.
Bei Erlöschen oder Zurücknahme der Genehmigung wird die
für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege be-
stellte Sicherheit (§ 3 Abs. 2), soweit sie für den bezeichneten Zweck
nicht in Anspruch zu nehmen ist, herausgegeben. Der Wegeunter-
haltungspflichtige hat mangels anderweiter Vereinbarung die Wahl,
entweder die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nötigenfalls
unter Beseitigung in den Weg eingebauter Teile der Bahnanlage,
oder gegen angemessene Entschädigung den Ubergang der letzteren
in sein Eigentum zu verlangen.
Macht der Unterhaltungspflichtige von dem ersteren Rechte
Gebrauch, so geht das Eigentum der zurückgelassenen Teile der
Bahnanlage auf den Unterhaltungspflichtigen unentgeltlich über.
Im öffentlichen Interesse kann die Aufsichtsbehörde eine Frist
festsetzen, vor deren Ablauf der Unterhaltungspflichtige nicht berech-
tigt ist, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen.
Bezüglich der Brücken über öffentliche Gewässer wird in sinn-
gemäßer Weise der Unternehmer für verpflichtet erklärt, den früheren
Zustand binnen einer von uns zu bestimmenden Frist wiederher-
zustellen, sofern nicht eine andere Vereinbarung zwischen den Be-
teiligten unter Zustimmung der Wasserpolizeibehörde getroffen wird.
§ 17.
Sicherheitsleistung.
Von einer Sicherheitsleistung wegen der der Gesellschaft nach
dieser Genehmigungsurkunde obliegenden Verpflichtungen soll zwar
vorläufig Abstand genommen werden, doch behalten wir uns vor,
sie in angemessener Höhe zu verlangen, sobald dies erforderlich
erscheinen sollte.