Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 275 — 
16. 
Bei Zurücknahme der Genehmigung behalten wir uns die 
Bestimmungen darüber vor, in welcher Weise die Gesellschaft die 
Bahnanlagen zu beseitigen und den früheren Zustand wieder her- 
zustellen hat. 
Bei Erlöschen oder Zurücknahme der Genehmigung wird die 
für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege be- 
stellte Sicherheit (§ 3 Abs. 2), soweit sie für den bezeichneten Zweck 
nicht in Anspruch zu nehmen ist, herausgegeben. Der Wegeunter- 
haltungspflichtige hat mangels anderweiter Vereinbarung die Wahl, 
entweder die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nötigenfalls 
unter Beseitigung in den Weg eingebauter Teile der Bahnanlage, 
oder gegen angemessene Entschädigung den Ubergang der letzteren 
in sein Eigentum zu verlangen. 
Macht der Unterhaltungspflichtige von dem ersteren Rechte 
Gebrauch, so geht das Eigentum der zurückgelassenen Teile der 
Bahnanlage auf den Unterhaltungspflichtigen unentgeltlich über. 
Im öffentlichen Interesse kann die Aufsichtsbehörde eine Frist 
festsetzen, vor deren Ablauf der Unterhaltungspflichtige nicht berech- 
tigt ist, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen. 
Bezüglich der Brücken über öffentliche Gewässer wird in sinn- 
gemäßer Weise der Unternehmer für verpflichtet erklärt, den früheren 
Zustand binnen einer von uns zu bestimmenden Frist wiederher- 
zustellen, sofern nicht eine andere Vereinbarung zwischen den Be- 
teiligten unter Zustimmung der Wasserpolizeibehörde getroffen wird. 
§ 17. 
Sicherheitsleistung. 
Von einer Sicherheitsleistung wegen der der Gesellschaft nach 
dieser Genehmigungsurkunde obliegenden Verpflichtungen soll zwar 
vorläufig Abstand genommen werden, doch behalten wir uns vor, 
sie in angemessener Höhe zu verlangen, sobald dies erforderlich 
erscheinen sollte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.